Aktuelle Entscheidungen zu Spam bzw. unverlangten Newslettern

Rund um Spam-Mails ergeben sich weiterhin aktuelle Entscheidungen, die durchaus einen Blick wert sein können – insbesondere auch für Unternehmer, die seriös werben wollen und sich dabei in den wettbewerbsrechtlichen Vorgaben “verheddern”.

Mit dem AG Flensburg (64 C 4/11) ist wieder einmal festzuhalten, dass die Formulierung einer Unterlassungserklärung in Fachkundige Hände gehört: Jedenfalls zu weite Formulierungen müssen nicht abgegeben werden. Wer also verlangt, dass unterzeichnet wird, dass man es gegen Zahlung eines Vertragsstrafe-Versprechens unterlässt, an alle vorhandenen Mail-Adressen zu schreiben, wird regelmässig keinen Erfolg haben.

Richigerweise ist mit dem AG Flensburg auch festzustellen, dass eine abgegebene Unterlassungserklärung mit ausreichender Formulierung, die vom Unterlassungsgläubiger nicht angenommen wird, dennoch die Wiederholungsgefahr beseitigen kann. Das ist soweit gängige Rechtsprechung beim BGH, der z.B. in der Entscheidung I ZR 212/93 dazu feststellte:

Ist die abgegebene Unterwerfungserklärung danach vorliegend als ernstgemeint, den Anspruchsgegenstand uneingeschränkt abdeckend und durch ein Vertragsstrafeversprechen angemessen gesichert zu werten, so ist im Streitfall die Vermutung der Wiederholungsgefahr ungeachtet des Umstandes ausgeräumt, daß der Kläger die Erklärung nicht angenommen hat [...]

Immer wieder verlockend ist der §7 III UWG, der scheinbar (!) recht einfach Newsletter ohne ausdrückliche Einwilligung bei bestehenden Kunden ermöglicht. Die Rechtsprechung zeigt immer wieder, wie schwer die Voraussetzungen des §7 III UWG zu erfüllen sind – aktuell das KG Berlin (…

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Themen: Email , Spam , Uwg , Flensburg , Newsletter , Unternehmer , KG Berlin , Werbemail
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 8. Juli 2011 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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