Aktuelle Abmahnung wegen Filesharing von Axel Konrad / DigiProtect / Kanzlei Schalast & Partner
Die Kanzlei Schalast & Partner mahnt aktuell im Auftrag der DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH für einen
Herrn Axel Konrad Urheberrechtsverletzungen durch bezüglich des Werkes “Angeline” von Groove Coverage, enthalten ein einem
Container ab.
Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von 480
€, wobei im Falle der Zahlung binnen 8 Tagen sich der Betrag quasi auf eine “Frühzahlerpreis” von 350 € reduziert. Die Kanzlei nennt
dies “Schnellzahlerrabatt“.
Das ist nicht die einzige Auffälligkeit dieser Abmahnung. Interessant ist vielmehr die Formulierung:
“…hiermit zeigen wir Ihnen an, dass uns die DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH mit der Wahrnehmung der
rechtlichen Interessen des Herrn Axel Konrad in dieser Angelegenheit betraut hat.”
Es werden also nicht originäre Rechte der DigiProtect sondern des Herrn Konrad geltend gemacht. Ob dies vor dem Hintergrund der
Zweifel bezüglich der Zulässigkeit der Einräumung von Nutzungsrechten allein in dezentralen Netzwerken, die u.a. der Kollege Stadler
hier und hier geäußert hat, geschehen ist, kann ich freilich nicht beantworten.
Jedoch stellt sich die Frage, wer Herr Konrad ist! Mit keinem Wort wird näher beschrieben, was der Herr Konrad mit dem Werk
eigentlich zu tun hat. Nur kurz kommt die Formulierung “Danach kann der Rechteinhaber – hier unsere Mandantschaft – …”. Wenn Herr
Konrad die Mandantschaft ist, könnte er Rechteinhaber sein. Allerdings wird am Ende des Schreibens ausgeführt, “dass unsere
Mandantschaft auf ihrer Website unter http://www.digiprotect.org/html/faq.html ausführlich häufig gestellte Fragen zum Thema
Urheberrechtsverletzungen im Internet beantwortet.” Also ist doch DigiProtect die Mandantschaft? Dann wäre also DigiProtect
Rechteinhaber. Das ist juristisch fragwürdig, und überhaupt: Wenn DigiProtect Rechteinhaber ist, wer ist dann Axel Konrad?
Kann bei derartigen Unklarheiten der Abgemahnte denn wirklich erkennen, wem gegenüber er eine Rechtsverletzung begangen hat und wem
gegenüber er nun einer Unterlassungserklärung abgeben muss? Würde gar die Verweigerung der Abgabe einer Unterlassungserklärung hier
dazu führen, dass ein Anlass zur Klage trotzdem nicht gegeben ist (wie jüngst das OLG Köln im Hinblick auf die unzulässige
Aufforderung, die vorgegebene Unterlassungserklärung nicht zu ändern, entschied – OLG Köln, Beschluss vom 20.05.2011, Az.: 6 W 30/
11)? Muss man a…
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