Aktuell: OLG Düsseldorf (Beschluss v. 21.07.2010 – VII-Verg 19/10): Vertrag zwischen Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR und DB Regio NRW
GmbH zum Betrieb der Nahverkehrslinien im Rhein-Ruhrgebiet vergaberechtswidrig (Beschluss v. 21.07.2010 – VII-Verg 19/10)
Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf hält den am 24.11.2009 zwischen dem Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR (VRR) und der DB Regio NRW
GmbH (DB Regio) geschlossenen Vergleichsvertrag zum Betrieb der Nahverkehrslinien im Rhein-Ruhrgebiet für vergaberechtswidrig. Dieser
Vertrag sieht vor, dass die DB Regio die S-Bahn-Linien bis Dezember 2023 betreiben sollte. Nach Ansicht des OLG hatte, da es sich um
eine wesentliche Änderung des bestehenden Vertragsverhältnisses handelt, dieser neu ausgeschrieben werden müssen. Zuvor hatte bereits
die VK Münster den Vergleichsvertrag wegen dieser Direktvergabe für unwirksam erklärt. Es bleibt spannend: Das OLG hat die Sache dem
Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die DB Regio hatte am 12.7.2004 einen Vertrag mit dem VRR geschlossen, mit dem die DB Regio die Nahverkehrslinien im Rhein-Ruhrgebiet
bis Dezember 2018 betreiben sollte. Nachdem es zwischen beiden Unternehmen zu Streitigkeiten gekommen war, der VRR teilweise
Forderungen nicht beglichen und den Vertrag gekündigt hatte, verurteilte das den VRR im Dezember 2008 zur
Zahlung.
Daraufhin hatten der VRR und die DB Regio Vergleichsverhandlungen aufgenommen. Am 24.11.2009 schlossen sie dann einen
Vergleichsvertrag, mit dem die DB Regio die S-Bahn-Linien bis Dezember 2023 betreiben sollte. Außerdem wurden weitere Änderungen
vorgenommen (z. B. hinsichtlich Linienführung, Zuglänge). Die Abellio Rail NRW GmbH hat sich hiergegen gewandt und geltend gemacht,
der Vertrag von November 2009 sei vergaberechtswidrig. Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster ist dem gefolgt und hat den
Vergleichsvertrag insgesamt für unwirksam erklärt (Beschluss vom 18.3.2010, Aktenzeichen VK 1/10).
Auch der Vergabesenat des OLG Düsseldorf hält den im November 2009 geschlossenen Vertrag für vergaberechtswidrig. Die Bahnleistungen
hätten nicht freihändig an die DB Regio vergeben werden dürfen, sondern hätten ausgeschrieben werden müssen. Es handle sich um
ausschreibungspflichtige Diens…
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