Aktuell aus der NJW: Keine Erzwingungshaft auf Bewährung

Kreativ und eigentlich sehr sachgerecht gelöst hatte das Amtsgericht eine Erzwingungshaftanordnung:

Da der Betr. die Geldbußen in der Folge nicht bezahlte, beantragte die StA beim AG die Verhängung von Erzwingungshaft gem. § 96 Absatz I OWiG. Auf Grund der beengten finanziellen Verhältnisse des Betr. bewilligte ihm das AG daraufhin gem. § 96 Absatz II 1 Alt. 1 OWiG eine Zahlungserleichterung in Gestalt von Monatsraten in Höhe von 30 Euro und ordnete zugleich jeweils einen Tag Erzwingungshaft für jede nicht gezahlte Monatsrate an.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betr. war hinsichtlich der "ratenweisen" E-Haft-Anordnung erfolgreich.

§ 96 Absatz II 2 OWiG sieht vor, dass im Falle der Bewilligung einer Zahlungserleichterung eine bereits ergangene Anordnung der Erzwingungshaft aufgehoben wird. Aus dieser Vorschrift sowie dem Sinn und Zweck des Beugemittels der Erzwingungshaft, der darin liegt, eine gegenwärtig bestehende Bußgeldzahlungspflicht durchzusetzen, wird zu Recht abgeleitet, dass eine bedingte Aufrechterhaltung der Erzwingungshaft für den Fall, dass der Betroffene künftig die Ratenzahlungen schuldig bleibt (sog. „Erzwingungshaft auf Bewährung“), unzulässig ist (vgl. LG Zweibrücken, MDR 1994, 299 = BeckRS 2011, 6646, sowie LG Berlin, NZV 2010, 312 L = BeckRS 2010, BECKRS Jahr 2071). Hierzu hat das LG Berlin in der vorgenannten Entscheidung zu Recht ausgeführt:

„Diese Verfahrensweise mag formalistisch und nicht verfahrensökonomisch erscheinen: Der Erzwingungshaftbeschluss wird aufgehoben, obwohl anschließend sofort wieder Erzwingungshaft anzuordnen ist, da der Betroffene bislang kein…

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Themen: Berlin , LG Lüneburg , Erzwingungshaft
Rechtsgebiet: Verkehrsrecht

Erschienen 9. Juni 2011 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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