Aktuell zum Karneval: Alkoholfahrten und die Folgen

Es ist nicht unbekannt, dass während der Karnevals- bzw. Faschingszeit verstärkt Alkoholkontrollen durchgeführt werden.

Wer mit Alkohol am Steuer erwischt wird, dem kann folgendes drohen:

Alkohol am Steuer als Verkehrsordnungswidrigkeit

Ab 0,5 ‰ oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr drohen Bußgelder von 500,- EUR bis 1.500,- EUR und ein Fahrverbot von einem bis drei Monate.

Gemessen wird die Atemalkoholkonzentration mit dem Gerät Dräger Alcotest 7110 Evidential. Dieses Messgerät ist momentan das einzige von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassene Messgerät, deren Ergebnisse gerichtsverwertbar sind. Der Messvorgang läuft zwar automatisch ab, aber von den Messbeamten muss einiges beachtet werden, da das Messergebnis beeinflusst werden kann durch zum Beispiel Restalkohol in der Mundhöhle, Verwendung von Mundwasser, Atemspray, etc.

Die Rechtsprechung spricht hier von der sog. relativen Fahruntüchtigkeit. Diese kann sogar bei Ausfallerscheinungen (zum Beispiel Schlangenlinien fahren, extremes langsam fahren) oder Bewegungsanormalitäten wie zum Beispiel torkeln bereits ab 0,3 ‰ angenommen werden. Die Fahruntüchtigkeit wird jedoch hier nach der Maßgabe des Einzelfalles, also individuell beurteilt.

Das Alkoholverbot für Fahranfänger in der Probezeit wird mit einem Bußgeld von 250,- EUR und zwei Punkten in Flensburg sanktioniert.

Alkohol am Steuer als Straftat

Ab 1,1 ‰ liegt die absolute Fahruntüchtigkeit vor.

Radfahrer: ab 1,6 ‰

Hier werden Straftatbestände verwirklicht, wie zum Beispiel Trunkenheitsfahrt und Verkehrsgefährdung; es drohen Geldstrafen bishin zu einer Freiheitsstrafe und der Entzug der Fahrerlaubnis.

Der Nachweis: Blutentnahme, gegen die man übrigens keine Einwände erheben kann. Diese kann zur Not mit dem Einsatz von Gewalt durchgesetzt werden. …

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Erschienen 7. März 2011 auf http://www.lawbike.de.

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