Aktuell: BGH gibt Motorradfahrer bei Verkehrsunfall wegen objektiv nicht erforderlicher Ausweichreaktion im Rahmen eines
Überholvorgangs Recht
Der hatte am
21.9.2010 (veröffentlicht am 19.10.2010, also heute!) über einen eines Polizisten auf einem zu entscheiden. Der Polizeibeamte wollte zwei Autos überholen; einen VW und einen vor dem Passat fahrenden Skoda. Der genaue Hergang des Verkehrsunfalls
war streitig, da auch der Passatfahrer den Skoda überholen wollte und dazu ansetzte. Der im Überholvorgang befindliche Polizeibeamte
leitete eine Notbremsung und ein Ausweichmanöver ein. Hierbei kam er nach links von der Fahrbahn ab und streifte einen Alleebaum.
Danach schleuderten er und sein Motorrad zwischen dem VW Passat und dem Skoda nach rechts über die Straße und blieben dort neben der
Fahrbahn liegen. Zu einer Berührung zwischen dem Motorrad des Klägers und einem der beiden Pkw kam es nicht.
Der wurde bei dem schwer verletzt.
Das Landgericht hatte der Klage des Polizeibeamten teilweise auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50 % stattgegeben. Seine
Berufung mit Ziel einer höheren Haftungsquote hatte keinen Erfolg.
Auf die Berufung der Gegenseite erfolgte eine Klageabweisung insgesamt zulasten des Motorradfahrers. Hiergegen wehrte sich der
Motorradfahrer – mit Erfolg: Die klageabweisende Entscheidung hat der BGH jetzt gekippt.
Der Leitsatz des Urteils:
Ein Unfall kann auch dann dem Betrieb eines anderen Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, wenn er durch eine – objektiv nicht
erforderliche – Ausweichreaktion im Zusammenhang mit einem Überholvorgang des anderen Fahrzeugs ausgelöst worden ist. Nicht
erforderlich ist, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder
sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden
Quelle: Internetdatenbank des BGH, Hier geht´s zum Urteil vom 21.09.2010 Aktenzeichen VI ZR 26…
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