Aktuell, aktuell: BGH macht auch mal richtige gebührenrechtliche Entscheidungen – hier (heute) neu zu Nr. 4141 VV RVG

In der Tat, der BGH kann es bzw. er macht im Strafverfahren auch mal richtige gebührenrechtliche Entscheidungen. Der Beweis ist das heute auf der Homepage des BGH veröffentliche BGH, Urt. v. 14.04.2011 – IX ZR 153/10 – zur Befriedungsgebühr. Zutreffend ist es nämlich, dass die Zusatzgebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV nicht anfällt, wenn ein Strafverfahren in der Hauptverhandlung nach § 153a StPO vorläufig eingestellt wird und nach Erbringung der Auflage die endgültige Einstellung erfolgt. Insoweit bestand m.E. auch gar kein großer Streit. Streit bestand aber in einer anderen Frage, die der BGH gelich mitentschieden hat. Nämlich: Fällt die Zusatzgebühr an, wenn die Hauptverhandlung ausgesetzt wird und danach dann noch eine Einstellung unter Mitwirkung des Verteidigers erfolgt? Höchst streitig (vgl. hier). Dazu sagt der BGH:

“cc) Die dritte Ansicht differenziert danach, ob eine unterbrochene Haupt-verhandlung vorliegt oder nach Aussetzung eine neue Hauptverhandlung anzuberaumen ist. Bestünde eine einheitliche Hauptverhandlung, deren weiterer Fortgang durch eine Einstellung abgekürzt werde, genüge dies nicht, um die Befriedungsgebühr entstehen zu lassen. Anders liege es nur, wenn die Einstellung nach Aussetzung der Hauptverhandlung erfolge, weil hier die neue Haupt-verhandlung entbehrlich werde (OLG Köln, AGS 2006, 339, 340; OLG Bamberg, AGS 2007, 138, 139; OLG Hamm, AGS 2008, 228; Burhoff in: Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 19. Aufl., VV 4141 Rn. 21; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, a.a.O. Rn. 21; Hartung in Hartung/Schons/Enders, aaO Rn. 16 ff; Uher in Bischof u.a., RVG, 3. Aufl., VV 4141 Rn. 115a; Schneider in AnwKommRVG, 5. Aufl., VV 4141 Rn. 44 ff).

2. Die zuletzt genannte Auffassung ist zutreffend.

a) Die jetzt geltende Regelung der Nr. 4141 VV RVG hat den Grundgedanken des § 84 Abs. 2 BRAGO übernommen, nämlich intensive und zeitaufwändige Tätigkeiten des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führten, gebührenrechtlich zu honorieren (BT-Drucks. 15/1971, S. 227; BGH, Urteil vom 5. November 2009 – IX ZR 237/08, NJW 2010, 1209 Rn. 10). Die Befriedungsgebühr der Nr. 4141 VV RVG soll den Anreiz, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen, erhöhen, und somit zu weniger Hauptverhandlungen führen (BT-Drucks. 15/1971, S. 227 f). Ziel der Regelung ist damit eine Verringerung der Arbeitsbelastung der Gerichte. Dieses Ziel soll durch eine adäquate Vergütung des Verteidigers bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung erreicht werden (BGH, Urteil vom 5. November 2009 – IX ZR 237/08, aaO).

b) Dieser Normzweck spricht entscheidend dafür, dass eine Einstellung, die innerhalb der Hauptverhandlung erfolgt, eine Befriedigungsgebühr nicht mehr auszulösen verm…

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Themen: Bgh , Entscheidung , Olg Bamberg , Bischof , Befriedungsgebühr , Ausgesetzte Hauptverhandlung
Rechtsgebiet: Gebührenrecht

Erschienen 21. Juli 2011 auf http://blog.strafrecht-online.de.

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