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Aktualisierung der Internetseite

am 03.11.2005 von http://domecht.twoday.net/

Wie Noogie C. Kaufmann via [INFOLAW-L] berichtet, hat das AG München vor gut einem Jahr ein Urteil zur Frage gefällt, innerhalb welcher Zeit eine Internetseite aktualisiert werden muss, soweit dort ein veröffentlichtes Gerichtsurteil als nicht rechtskräftig bezeichnet wird. Mindestens zwei Wochen!

Die entsprechende Entscheidung, die auf den 15.09.2004 datiert (AG München, Az.: 161 C 17453/04) findet man auf der Seite der Kanzlei Professor Schweizer, der die Leitsätze wie folgt fasst:Die Veröffentlichung eines nicht rechtskräftigen Gerichtsurteils – hier: in der Urteilsdatenbank einer Kanzlei-Homepage – stellt keine unwahre Tatsachenbehauptung dar. Dies gilt auch dann, wenn das Urteil nicht als „nicht rechtskräftig“ gekennzeichnet wird.

Auch wenn die wiedergegebene richterliche Entscheidung vom Rechtsmittelgericht in wesentlichen Punkten abgeändert wird, kommt die Veröffentlichung der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen und Rechtsfragen keiner dem Widerruf zugänglichen Tatsachenbehauptung gleich.

Wird das veröffentlichte Urteil im Rechtsmittelverfahren aufgehoben, ist dem Veröffentlichenden eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb derer er entweder die abändernde Entscheidung in die Urteilsdatenbank aufzunehmen oder das erstinstanzliche Urteil mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen hat.

Unter Berücksichtigung der technisch und organisatorisch bedingten Vorlaufzeit gilt hier bei eine Umsetzungsfrist …

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