BGH: Auch die Aktenversendungspauschale unterliegt der Mehrwertsteuer
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Schuldner der nach den §§ 28 Abs. 2 GKG, 107 Abs. 5 OWiG erhobenen Aktenversendungspauschale ist allein derjenige, der mit seiner Antragserklärung gegenüber der aktenführenden Stelle die Aktenversendung unmittelbar veranlasst.
Die Inrechnungstellung der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungspauschale unterliegt nach § 10 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer. Es liegt insoweit kein durchlaufender Posten i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG vor.
Die auf die Aktenversendungspauschale entfallende Umsatzsteuer zählt deshalb zur gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts, die der Rechtsschutzversicherer seinem Versicherungsnehmer nach §§ 1, 5 (1) Buchst. a der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (hier ARB 2002) zu erstatten hat.
Wer den Sachverhalt dieses jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Falls liest, hält den Kläger und sein Rechtsanwalt angesichts des Streitwerts von 2,28 € wohl zunächst für “Korinthenkacker”. Aber der Fall betrifft bei jedem in Strafsachen oder Bußgeldsachen tätigen Rechtsanwalt eine Vielzahl von Mandaten jährlich – und einen guten Batzen, den eine Reihe von Rechtsschutzversicherern zulasten der Rechtsanwälte ihrer Versicherungsnehmer “einzusparen” versuchen – und wie “teuer” dem Rechtsschutzversicherer dieses “Geschäftsmodell” war, zeigt sich allein daran, dass es die beklagte Rechtsschutzversicherung war, die das Verfahren nach der 2,28 €-Verurteilung durch das Amtsgericht dann mittels Berufung und Revision durch alle Instanzen trieb. Wenn sich die Rechtsschutzversicherer doch auch immer so für ihre Versicherungsnehmer einsetzen würden!
Der AusgangssachverhaltWas war passiert? Der beklagte Rechtsschutzversicherer erteilte dem Kläger am 12. Juni 2007 eine Deckungszusage für die in einem gegen ihn gerichteten Bußgeldverfahren entstehenden Rechtsanwaltskosten. Der beauftragte Rechtsanwalt beantragte Akteneinsicht durch Übersendung der Bußgeldakte in seine Kanzlei. Er stellte dem Kläger dafür die Aktenversendungspauschale von 12 € zuzüglich darauf entfallender Mehrwertsteuer von 2,28 € in Rechnung. Die beklagte Rechtsschutzversicherung meint, sie müsse diesen Umsatzsteuerbetrag nicht erstatten, weil die Aktenversendungspauschale für den Rechtsanwalt als ein lediglich durchlaufender Posten nicht umsatzsteuerpflichtig sei.
Das erstinstanzlich mit der Klage befasste Amtsgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben, das Landgericht Düsseldorf die Berufung des beklagten Rechtsschutzversicherer zurückgewiesen. Und auch die Revision des Rechtsschutzversicherers zum Bundesgerichtshof hatte nun keinen Erfolg.
Der Erstattungsanspruch des VersicherungsnehmersDer Kläger hat bei dem hier unstreitigen Versicherungsfall im Inland nach §§ 1, 5 (1) Buchst. a ARB 2002 Anspruch auf Erstattung der Vergütung eines für ihn tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die sich nach § 1 Abs. 1 Satz …
» Vollständiger ArtikelErschienen 12. Mai 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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