Aktenstudium bei der Familienkasse
Die Familienkasse muss sich mit den in den Akten befindlichen Unterlagen auch auseinandersetzen, bevor sie einen Antrag auf
Kindergeld ablehnt. Diese erstaunliche Feststellung musste jetzt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem Klageverfahren treffen,
in dem es eigentlich um die Frage ging, in welcher Form die für die Gewährung von notwendigen Nachweise – für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt eines Kindes wegen einer
Behinderung – zu führen sind.
In dem vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Streitfall stellte der Kläger am 27. August 2008 für seinen Sohn bei der
beklagten Familienkasse einen Antrag auf (Weiter-) Zahlung des Kindergeldes und gab an, sein Sohn sei wegen eines Tumors zur Zeit
nicht arbeitsfähig, er sei noch in Behandlung. Auf Anfrage der Familienkasse war von der zuständigen ARGE bereits im September 2007
mitgeteilt worden, der Sohn sei seit Dez. 2005 als arbeitssuchend gemeldet, aber nach Aussage des Gesundheitsamtes wegen eines
Gehirntumors und einer Operation auf unbestimmte Zeit nicht erwerbsfähig. In der Kindergeldakte befindet sich weiter ein am 26.
August 2008 unterzeichneter „ärztlicher Befundbericht zum Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. zur Nachprüfung
der weiteren Rentenberechtigung“, in dem unter anderem ausgeführt wird, dass der Sohn wegen eines Hirntumors operiert worden sei. Ein
Resttumor sei weiterhin vorhanden. Der Patient werde für dauernd erwerbsunfähig gehalten, die Symptome könnten sich nicht mehr
ausreichend bessern, eine Arbeitsfähigkeit werde sich nicht mehr einstellen. Darauf hin wurde mit Bescheid vom 2. September 2008 zwar
für die Zeit ab Juni 2008 Kindergeld für den Sohn festgesetzt. Jedoch schon mit Schreiben vom 9. September 2008 teilte die
Familienkasse dem Kläger mit, über den Antrag auf Kindergeld könne noch nicht endgültig entschieden werden, weil noch der Nachweis
der Behinderung (z.B. Schwerbehindertenausweis) und der Nachweis etwaiger Einkünfte und Bezüge fehlen würden. Mit Bescheid vom 30.
September 2008 wurde der Antrag des Klägers auf Kindergeld für den Sohn ab November 2008 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt,
dass die für die Entscheidung über den Kindergeldanspruch notwendigen Unterlagen bisher nicht eingereicht worden seien. Bei dieser
Ansicht blieb die Familienkasse auch in ihrer Einspruchsentscheidung vom 10. März 2009. Bei der Familienkasse ging darauf hin ein
Schreiben des Gesundheitsamtes vom 12. März 2009 ein, in dem ausgeführt wird, dass der Sohn mehrfach begutachtet worden sei. Gemäß
dem jüngsten Gutachten vom April 2008 bestehe bei dem Sohn aus Krankheitsgründen für die Kalenderjahre 2008 und 2009 eine
durchgängige Arbeitsunfähigkeit.
Die Familienkasse blieb auch im Klageverfahren vor dem Finanzgericht bei ihrer ablehnenden Ansicht. Hinsichtlich des Schreibens des
Gesundheitsamtes vom 12. März 2009 meint sie nur, es fehlten darin Angaben zu einer etwaigen Behin…
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