Akteneinsicht „zu gegebener Zeit” – Update

Da die permanenten sinnlosen Vollmachtsanforderungen nun doch nervten, habe in dem bereits berichteten Fall – bei Rückgabe der nunmehr eingetroffenen (!) Akte – nochmals daran erinnert, dass die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht erforderlich ist und die zuständige Sachbearbeiterin gebeten, die Sache ihrem Vorgesetzten vorzulegen. Selbiger beglückte mich mit folgender Erkenntnis:

Im Ergebnis meiner Prüfung teile ich Ihnen mit, dass ich den von der Mitarbeiterin vertretenen Rechtsstandpunkt teile. Gemäß § 51 Abs. III OwiG gilt nur der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, als ermächtigt, Zustellungen in Empfang zu nehmen. Eine Zustellung an den Verteidiger ist unwirksam, wenn sich seine Vollmacht nicht bei den Akten befindet (§ 145 a Ab. I StPO).

Ich bitte daher…

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Themen: Verteidiger , (bußgeld)behörden , Erkenntnis

Erschienen 10. August 2009 auf http://verteidiger.wordpress.com.

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