BVerfG: Zur Beschränkung der Akteneinsicht eines Strafverteidigers
RA Dr. Böttner | 18. Dezember 2011 — Akteneinsicht / Strafverteidigung / Vollmacht / Verfassungsbeschwerde / BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.09.2011, Az.: 2 BvR 44…
Legt ein Strafverteidiger – wie oftmals sinnvoll – keine schriftliche Vollmacht vor, so verweigern einige Gerichte – in dem offensichtlichen Begehren, die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zu “erzwingen” – die Übersendung der Ermittlungsakte an den Rechtsanwalt zur Einsichtnahme in diesen Büro und bewilligen (wenn überhaupt) nur eine Einsichtnahme auf der Geschäftsgestelle des Gerichts. Zu Unrecht, wie jetzt das Bundesverfassungsgericht mit knappen Worten befand:
Eine solche des Verfügung des Gerichts verletzt den Angeklagten in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Gewährung von Akteneinsicht nur auf der Geschäftsstelle des Gerichts ist objektiv willkürlich. Es bedarf dabei für das Bundesverfassungsgerichts keiner Entscheidung, ob (hinsichtlich des Strafverteidigers) auch ein Verstoß gegen Art. 12 GG vorliegt.
Die Gewährung von Akteneinsicht nur auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot.
Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und daher der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Bedeutung als Willkürverbot kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missgedeutet wird.
Die angegriffenen Verfügungen des Amtsgerichts, durch die Akteneinsicht nur auf der Geschäftstelle gewährt wurde, sind, so das Bundesverfassungsgericht weiter, unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar.
Gemäß § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO sollen dem Verteidiger auf Antrag, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben werden. Es wird unterschiedlich beurteilt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verteidiger Anspruch auf Überlassung der Akten hat und ob das Gericht in diesem Fall verpflichtet ist, sie ihm zu übersenden oder über ein Gerichtsfach zuzuleiten. Die Fachgerichte gehen davon aus, dass kein Anspruch auf Akteneinsicht in der Kanzlei und kein Anspruch auf Überlassung oder Übersendung der Akten besteht. In der Literatur wird dagegen angenommen, dass ein (auswärtiger) Verteidiger – sofern keine wichtigen Gründe …
» Vollständiger ArtikelErschienen 14. November 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
RA Dr. Böttner | 18. Dezember 2011 — Akteneinsicht / Strafverteidigung / Vollmacht / Verfassungsbeschwerde / BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.09.2011, Az.: 2 BvR 44…
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