Akteneinsicht? Nein. Kannst dir ja eine Bedienungsanleitung kaufen!

Vorab. Ich bin den Kollegen, die mir immer wieder (neue) Entscheidungen der Amtsgerichte zur Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung im Bußgelvderfahren schicken, sehr dankbar. An dieser Stelle daher ein herzliches Dankeschön.

Vor allem auch deshalb, weil damit nicht solche Knaller wie der AG, Wetzlar, Beschl. v. 04.01.2012 – 45 OWi 21/11 – in der Versenkung verschwinden. Die Akteneinsicht wird dort abgelehnt, das AG sieht den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig an und schreibt dem Verteidiger:

“Auch soweit der Verteidiger die Herausgabe der Betriebsanleitung des Geschwindigkeitsmessgeräte Riegl FG 21 P begehrt, besteht hierauf kein Anspruch. Seitens der Verteidigung darf nicht der Umfang und die Ausgestaltung des Akteninhaltes bestimmt werden. Wenn der Verteidiger die Betriebsanleitung benötigt, so kann er diese beim Regionalen Verkehrsdienst Lahn-Dill in Dillenburg einsehen oder aber diese beim Hersteller des Geschwindigkeitsmessgerätes gegebenenfalls käuflich erwerben.”

M.E. doppelt falsch. Der Antrag ist m.E. zulässig, da es sich um eine eigenständige Maßnahme der Verwaltungsbehörde handelt, der im Hin…

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Themen: Akteneinsicht , Ermittlungsverfahren , Riegl , Bedienungsanleitung , Wetzlar , Bußgeldverfahren
Rechtsgebiet: Gebührenrecht

Erschienen 12. Januar 2012 auf http://blog.strafrecht-online.de.

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