Akteneinsicht

Eines der grundlegenden Rechte im Rahmen einer Strafverteidigung ist das Akteneinsichtsrecht; es ist in § 147 I StPO geregelt und betrifft sämtliche Akten, die dem Gericht zur Entscheidung vorliegen oder vorgelegt werden. Nur im Ausnahmefall darf die Akteneinsicht – vorübergehend – verweigert werden. Das ist dann in den weiteren Absätzen des § 147 StPO geregelt. Damit wird die Verteidigung in die Lage versetzt, mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft auf gleicher Augenhöhe zu verhandeln – jedenfalls, was die Informationsbasis betrifft.

Anders sieht das im Steuerrecht aus. Die Kanzlei Dr. Bahr berichtet über ein Urteil des FG Berlin-Brandenburg und titelt:

Kein uneingeschränktes Recht auf Akteneinsicht im Besteuerungsverfahren.

Dort hängt es von der Willkür Entscheidung der Finanzverwaltung ab, was man zu sehen bekommt und was nicht:

Die das Steuerverfahren betreffenden Verfahrensvorschriften sehen ein Recht auf Akteneinsicht nicht vor, so dass ein Steuerpflichtiger allenfalls Anspruch auf ein…

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Themen: Berlin Brandenburg , Unterschied , Verteidigung , Behörden

Erschienen 15. Februar 2010 auf http://www.kanzlei-hoenig.info.

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