Akten gehen ihren Weg
am 07.03.2008 von LawBlog
Irgendwie hatte ich es schon geahnt, dass es mir im Fall mit der Anwaltsverhinderung auch am Montag verwehrt sein wird, einmal persönlich Argumente gegen den Haftbefehl vorzutragen.
Der Termin ist abgesagt.
An sich ist der Grund nicht unerfreulich. Die Staatsanwaltschaft soll Anklage erhoben haben. Das wäre zügig und zu begrüßen, auch wenn man darüber nachdenken kann, wieso mir nicht spätestens nach Abschluss der Ermittlungen die beantragte Akteneinsicht gewährt worden ist. Mit der Anklage ist aber jedenfalls nicht mehr der Ermittlungsrichter zuständig, sondern das mit der Sache betraute Gericht.
Dort erfahre ich nun, die Akte wurde gar nicht der Richterin vorgelegt, sondern an die Staatsanwaltschaft geschickt. Die Richterin hätte an sich schnellstmöglich einen Haftprüfungstermin machen müssen, denn der Antrag auf Haftprüfung ist ja nicht hinfällig geworden. Außerdem ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass die Maximalfrist von zwei Wochen zwischen Antragstellung und mündlicher Verhandlung nicht mehr gilt, wenn die Zuständigkeit wechselt.
Wieso die Akte vor diesem Hintergrund erst mal zur Staatsanwaltschaft tingeln muss, ohne dass die Richterin sie überhaupt gesehen hat, ist mir schleierhaft. Zumal es ja auch die Möglichkeit gibt, Zweit- oder Drittakten anzulegen. Die zuständige Richterin ist momentan jedenfalls der Meinung, dass sie die Sache nicht kennt und deshalb nichts machen kann. Sie meint lakonisch, wir müssten eben warten, bis die Unterlagen von der Staatsanwaltschaft zurückgesendet werden.
Da redet man mitunter gegen Watte. Ich …
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