Akte 20.11 – Die Schwächen der Filesharing-Abmahnung
Am vergangenen Montag berichtete das Magazin „Akte 2011“ über das Thema „IP-Fälschungen im Bereich des Filesharings“. In diesem Artikel wurden verschiedene Betroffene von Filesharing-Abmahnungen vorgestellt – teilweise in sehr plakativen Beispielen. Welche der dort genannten Probleme für eine mögliche Abwehr einer Filesharing-Abmahnung erheblich sein könnten, soll nachfolgend nochmals beleuchtet werden.
Zunächst wurde über eine Familie berichtet, welche sich nach eigenen Aussagen der erteilten Abmahnung geschlagen gegeben und einen Vergleichsbetrag in Höhe von EUR 5.001,00 gezahlt habe. Sollte es sich bei diesem Betrag tatsächlich um einen Vergleichsbetrag in Bezug auf die in Ansatz gebrachten Kosten der Rechtsverfolgung gehandelt haben, dann dürften diese wohl erheblich überhöht gewesen sein. Selbst wenn man, wie in diesem Beispiel genannt, insgesamt 5 verschiedene Musikwerke abgemahnt hätte, würde sich hieraus kein Streitwert von ca. EUR 600.000,00 oder mehr ergeben, der jedoch erforderlich wäre, um nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) Gebühren im Bereich von 5.001,00 EUR und mehr zu begründen. Wahrscheinlicher ist, dass es sich bei diesem Betrag um die in der von dem Anschlussinhaber abgegebenen Unterlassungserklärung angedrohte Vertragsstrafe gehandelt hat. Eine solche Vertragsstrafe muss ein Betroffener jedoch erst dann zahlen, wenn er nach Abgabe der strafbewehrten Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung einen erneuten Verstoß gegen das bereits abgemahnte und zur Unterlassung verpflichtete Urheberrecht des Rechteinhabers begeht.
Im nächsten Beispiel wurde eine Familie vorgestellt, welche eine Vielzahl an Abmahnungen erhalten habe. Die betroffene Familie hält die Abmahnungen insbesondere aus zwei Gründen für fehlerhaft. Zum einen sei sie zu den relevanten Zeitpunkten teilweise gar nicht zu Hause gewesen und zum anderen sei der Upload der in Rede stehenden urheberrechtlich geschützten Werke aufgrund der nicht sehr umfangreichen Bandbreite des vorgehaltenen DSL-Anschlusses überhaupt nicht möglich. Beides spreche nach Ansicht der betroffenen Familie gegen die Berechtigung der Abmahnung. Das Argument, wonach über eine so geringe Bandbreite die betroffenen urheberrechtlich geschützten Werke gar nicht getauscht worden sein könnten, wurde in der Sendung durch den von der Familie beauftragten Kollegen nochmals ausdrücklich bekräftigt. Dies sei ein Indiz dafür, dass bei der Rückverfolgung Fehler unterlaufen wären.
Ob mit dem Argument der geringen Bandbreite einer Abmahnung erfolgreich entgegen getreten werden kann, dürfte eher fraglich sein. Rein technisch gesehen werden die gewünschten Dateien beim Filesharing üblicherweise parallel von einer Vielzahl unterschiedlicher Rechner geladen, was zu einer Reduzierung der mit den jeweiligen Anbietern getauschten Datenmengen führt. Nur in den wenigstens Fällen wird eine Datei bzw. das urheberrechtlich geschützte Werk vo…
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Erschienen 5. August 2011 auf http://www.wkblog.de.
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