Kirchenbaulasten: Gemeindliche Kirchenbaulasten
Rechtslupe | 11. Dezember 2008 — Vertraglich begr??ndete Kirchenbaulasten der ehemaligen Gemeinden in der sp??teren DDR sind nicht auf die nach der Wende errich…
Unterschiedliche Medien berichten über einen interessanten Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg. Das Gericht hält die Regelungen zur Akkreditierung von Studiengängen im Hochulgesetz NRWs für verfassungswidrig und hat die Frage deshalb dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Neben der verfassungsrechtlichen Würdigung gibt es spannende verwaltungsrechtliche Anmerkungen. Das Gericht erläutert welche Auswirkungen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat. Sofern das Bundesverfassungsgericht die Normen des Hochschulgesetzes nicht für verfassungswidrig hält, wird die Klage begründet sein, da auch sonst einiges im Akkreditierungsverfahren nicht so gut gelaufen ist. aus RN 163: (b). Der Beklagte hätte mit seiner ablehnenden Entscheidung vom 14. April 2008 die gesetzlichen Grenzen der Ermächtigung nicht eingehalten und von der Ermächtigung nicht ihrem Zweck entsprechend Gebrauch gemacht (c). Dieser Mangel konnte auch nicht nachträglich durch den Ergänzungsbescheid vom 1. April 2010 ausgeräumt werden (d) aus RN 194: Der Beklagte ist zunächst nicht von einem richtigen Verständnis der ihm obliegenden Aufgabe ausgegangen, denn er ist davon ausgegangen und hat dies in den Gerichtsverfahren wiederholt bestätigt, dass die Agenturen zivilrechtlich handelten. Tatsächlich handelte er jedoch als Beliehener auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts und sein Bescheid vom 14. April 2008 war ein Verwaltungsakt. Irrte der Beklagte sich somit bereits über die Rechtsnatur seines Handelns, so hat er von der Ermächtigung nicht ihrem Zweck entsprechend Gebrauch gemacht. aus RN 197: Der Bescheid vom 14. April 2008 enthält zudem keine nachvollziehbare Begründung der ablehnenden Entscheidung. Im Bescheid selbst wird nur das Ergebnis des Verfahrens mitgeteilt und wegen der Einzelheiten auf den Abschlussbericht verwiesen. In diesem wird im Anschluss an den Gutachterbericht ohne weitere Begründung mitgeteilt, dass am 10. März 2008 der Fachausschuss die Nichtakkreditierung empfohlen habe und dass am 28. März 2008 die Akkreditierungskommission beschlossen habe, die Studiengän…
» Vollständiger ArtikelErschienen 30. Juni 2010 auf http://www.jurabilis.de.
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Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat ein Klageverfahren ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob die Regelungen des nordrhein-westfälischen Hochschulgesetzes zur Akkreditierung von Studiengängen an privaten Hochschulen mit dem Grundgesetz vereinbar sind.