Airbus und die Managementfehler, sanktionierbar?
am 28.02.2007 von Law-Blog
Derzeit fühlen sich Politiker aller Couleur berufen, sich in die Diskussion um die wirtschaftlichen Schwierigkeiten von Airbus einzumischen. In aller Linie wird dabei auf die angeblichen oder tatsächlichen Managementfehler hingewiesen und das obwohl diese wohl kaum rechtlich sanktionierbar sein dürften.
Ohne für Manager generell eine Lanze brechen zu wollen, sei an dieser Stelle erwähnt, dass das Vokabular („Fehler“) wohl nicht angebracht ist. Manager agieren und treffen Entscheidungen, das ist ihr Job, dafür werden sie bezahlt. Ein Manager steht immer im Spannungsfeld zwischen dem Nutzen von Chancen, verbunden mit den damit einhergehenden Risiken, und der Absicherung von Bestehendem. Manager stehen in der Regel in einem Dienstverhältnis, das heißt ein Erfolg der Arbeit, also steigende Umsätze und tolle Ergebnisse, sind rein rechtlich nicht geschuldet. Dies gilt im Übrigen für alle Angestellten, die in einem Dienstverhältnis stehen. Leider erweist sich eine Entscheidung, die auf Management-Ebene gefällt wird, meist erst in einer ex post Sicht als gut oder schlecht. Oder anders ausgedrückt: hinterher ist man immer schlauer.
Im Rahmen des Mannesmann-Prozesses hatte ich schon einmal auf den Ermessensspielraum bei Management-Entscheidungen hingewiesen, nur in diesem Rahmen sind sie auch sanktionierbar und führen gegebenenfalls zu einer Haftung. Dieser Ermessensspielraum ist zu Recht weit gefasst. So heißt es im § 93 AktG, dass eine Pflichtverletzung eines Vorstandsmitgliedes nicht vorliegt, wenn
„das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln“.
Dieser Satz ist mehr unter dem Begriff der „Business Judgement Rule“ bekannt. …
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