“ich hätte da mal ne klitzekleine Frage …”
So beginnen viele Mails an im Internet aktive Anwälte. Der Unterzeichner bekommt solche Mail an manchen Tagen in zweistelliger Zahl.
Er nimmt es mit Humor und unterstellt, dass die Fragesteller einfach “schlitzohrig” einmal versuchen und nicht ahnen, dass es viele
Menschen gibt, die ähnlich originell denken.
Viele Fragesteller beklagen sich in solchen Mails darüber, dass “der Chef nicht pünktlich zahlt” oder das “Geld für das bis heute nicht bezahlt wurde”. Tja, was soll man
Fragestellern antworten, die meinen, das Anwälte umsonst arbeiten, aber nicht verstehen, dass Ihr Chef genauso denkt. Nur nicht im
Hinblick auf Anwälte, sondern auf Arbeitnehmer.
Ein solches Mail kann böse Folgen haben, nämlich eine Beantwortung und eine Anwaltsrechnung. Das führt natürlich zu nun nicht mehr
schlitzohriger, sondern scheinheiliger “Empörung” bei den Fragestellern, die selbstverständlich erwartet haben, dass die Frage
umsonst beantwortet wird. “Ich dachte, dass Anwälte nur für Schreiben oder die Vertretung vor Gericht Geld bekommen …” ist eine
beliebte Ausrede, die selbst Berufsgruppen, die fürs Zuhören Geld bekommen einfällt, wenn´s ans Bezahlen geht. Die Beratung ist ein
Tätigkeitsfeld von Anwälten und ein eigener Gebührenatbestand.
Das Amtsgericht Siegen (Urteil vom 28.10.2002 - 10 C 183/02) hat es einmal deutlich gesagt:
„Denn Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung des zuerkannten Betrages in Höhe von 231,31 € aus dem zwischen den Parteien geschlossenen
Beratungsvertrag zu, wobei dahinstehen kann, ob sich dieser Anspruch aus § 675 (Geschäftsbesorgungsvertrag) BGB oder aus § 631
(Werkvertrag) BGB ergibt. Der Beratungsvertrag vom 02./3. November 2001 ist dadurch zustandegekommen, daß der Beklagte dem Kläger mit
der Übersendung seiner Anfrage und der Bitte um Beantwortung per E-Mail ein Angebot auf Abschluß eines Beratungsvertrages gemacht
hat. Diesen Antrag hat der Kläger durch die Beantwortung der Frage angenommen. Dem steht der Vortrag des Beklagten, nachdem es ihm
nicht darum gegangen sei, mit dem Kläger einen Vertrag zu schließen, sondern er lediglich eine unverbindliche Gefälligkeitsäußerung
erwartet habe, nicht entgegen. Die Anfrage des Beklagten ist als empfangsbedürftige Willenserklärung objektiv dass heißt nach dem
Empfängerhorizont auszulegen. Demgemäß ist für die Ermittlung des Rechtsbindungswillens darauf abzustellen, ob der Adressat (hier der
Kläger) der Erklärung unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen
Rechtsbindungswillen seines Partners (hier des Beklagten) schließen mußte. Davon ist vorliegend bereits auf Grund der Umstände, unter
denen der Beklagte seine e-mail dem Kläger zuleitete, auszugehen. Denn im Rahmen der Internetpräsentation wurden die Besucher der
klägerischen Homepage darauf hingewiesen, dass unverbindliche Gefälligkeitsäußerungen nur auf Fragen erteilt werde…
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