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Agrargemeinschaften in Tirol - die Watschen des Verfassungsgerichtshofs

am 19.07.2008 von http://iusmaps.blogspot.com/

Das Thema Agrargemeinschaften bewegt Tirol seit Jahren. Der Verfassungsgerichtshof hat in der Auseinandersetzung der Gemeinde Mieders im Stubaital mit der dortigen Agrargemeinschaft jahrzehntelange Missstände aufgezeigt und sie mit bemerkenswerter Deutlichkeit niedergeschrieben.Mein Fazit aus dem Erkenntnis: So schaut es also aus, wenn ein Verfassungsgericht - auf gut tirolerisch - Watschen verteilt. Die Darstellung in den Medien zu diesem Erkenntnis, insbesondere aber die Reaktionen einzelner Landespolitiker und Interessensvertreter, erwecken mitunter den Eindruck, dass (1) alles doch nicht so klar, (2) noch nicht das letzte Wort gesprochen, (3) der Verfassungsgerichtshof von einem abstrusen Eigentumsbegriff ausgegangen sei. Diese Äußerungen wollen entweder die Öffentlichkeit weiter für dumm verkaufen oder lassen am juristischen Grundverständnis der Äußernden zweifeln (so sie ein solches für sich in Anspruch nehmen). Da sich die Berichterstattung zum Erkenntnis offensichtlich scheut, die Dinge beim Namen zu nennen, und stattdessen Zusammenfassungen gezimmert werden, die vieles missverstehen lassen, was eigentlich nicht misszuverstehen ist, will ich hier einige entscheidende Passagen aus dem Erkenntnis vom 11. Juni 2008 (B 464/07-30) wörtlich zitieren. Mir fällt bei Berichten über gerichtliche Entscheidungen immer wieder auf, dass wörtliche Wiedergaben tunlichst vermieden werden; so unverständlich, wie Berichterstatter offenkundig meinen, ist aber die gewählte Diktion in den Urteilen nicht, insbesondere nicht im konkreten Anlassfall. Missverständlich wird das Thema oft erst in vermeintlich verständlich formulierten Übersetzungen oder - besser gesagt - Verkürzungen solcher Entscheidungen. Den Volltext des Erkenntnisses finden Sie im Übrigen auf der Website des Rechtsvertreters der Gemeinde Mieders, Dr. Andreas Brugger, wo auch in eindrucksvoller Weise die gesamte Historie dieser Causa …

Dr. Günther Hye am 21.07.2008 um 17:01 Uhr:

Ich pflichte dem Autor vollinhaltlich bei. Nach diesem mehr als deutlichem Spruch des VfGH muss es zu Konsequenzen kommen. Es kann nicht sein, dass sich einige wenige auf Kosten der Bevölkerung in den betroffenen Gemeinden bereichern.

Der VfGH stellt klar, dass der Substanzwert des Gemeindegutes ein selbstständiges Vermögensrecht der Gemeinde ist, das unter dem Eigentumsschutz der Verfassung steht. Der VfGH betont weiters, dass die rechtskräftig gewordenen Eigentumsübertragungen auf die Agrargemeinschaften (AG) an der Eigenschaft des Gemeindegutes nichts geändert haben. Der Substanzwert des Gemeindegutes ist in jedem Fall zu berücksichtigen. Das bedeutet für die Zukunft:

• AG dürfen Rechtsgeschäfte, die über die Holz- und Weidenutzungen (für den Haus- und Gutsbedarf) hinausgehen und den Substanzwert des Gemeindegutes beeinträchtigen, wie z.B. Kauf-, Pacht-, Miet- oder Pfandrechtsverträge, nur mit Zustimmung der betreffenden Gemeinde abschließen.
• AG dürfen keine Bargeldausschüttungen an die AG-Mitglieder mehr vornehmen. Dieses Geld ist der Erlös aus Substanznutzungen und steht der Gemeinde zu.
• AG müssen den Gemeinden Grundstücke zur Erfüllung von kommunalen Aufgaben zur Verfügung stellen. Eine Entschädigung für die Aufhebung von Nutzungsrechten steht der AG nur zu, insoweit die Deckung des Haus- und Gutsbedarfes (§ 73 TGO 2001) gefährdet ist.
• AG-Organe, die entgegen dem Urteil weiter Rechtsgeschäfte über das Gemeindegut abschließen - ohne die Zustimmung der Gemeinde einzuholen - und damit den Substanzwert schmälern, haften nicht nur für den eingetretenen Vermögensschaden sondern machen sich auch strafbar (Verdacht der Untreue und des Amtsmissbrauches) und.
• Die Agrarbehörde darf ohne Zustimmung der Gemeinde keine Rechtsgeschäfte über das Gemeindegut genehmigen, die den Substanzwert beeinträchtigen. Ansonsten haftet die Agrarbehörde (bzw. das Land Tirol) für den eingetretenen Vermögensschaden und macht sie sich auch strafbar (Verdacht des Amtsmissbrauches).
• Die Agrarbehörde darf keine Bargeldausschüttungen an die AG-Mitglieder genehmigen. Ansonsten haftet die Agrarbehörde (bzw. das Land Tirol) für den eingetretenen Vermögensschaden und macht sie sich auch strafbar (Verdacht des Amtsmissbrauches).
• Die Agrarbehörde hat zur Klarstellung der Rechtslage von Amts wegen die Regulierungspläne der Gemeindeguts-AG zu ändern bzw. Neuregulierungen durchzuführen.
• Die Gemeindeorgane (Bürgermeister, Vorstand, GR) haben in Wahrnehmung ihrer Verantwortung um das Gemeindevermögen die notwendigen Schritte zur (Wieder-)Erlangung des Substanzwertes des Gemeindegutes veranlassen.
• Insbesondere können die Gemeindeorgane von der AG die Überweisung sämtlicher Rücklagen und Einnahmen aus dem Gemeindegut fordern, die über die Holz- und Weidenutzungen für den Haus- und Gutsbedarf hinausgehen. Im Falle der Weigerung der AG sind behördliche bzw. gerichtliche Verfahren anzustreben.
• Weiters können die Gemeindeorgane einen Antrag bei der Agrarbehörde einbringen mit dem Ziel, eine Regulierungsänderung bzw. Neuregulierung herbeizuführen, die den Substanzwert des Gemeindgutes berücksichtigt und der Gemeinde zuordnet.
• Gemeindeorgane, die trotz Kenntnis des VfGH-Urteiles und der damit geschaffenen Rechtslage ihre Verantwortung um das Gemeindevermögen nicht wahrnehmen, haften für den eingetretenen Vermögensschaden und machen sich auch strafbar (Verdacht der Untreue und des Amtsmissbrauches).
• Notare und Rechtsanwälte müssen bei der Abfassung von Verträgen über Rechtsgeschäfte, die das Gemeindegut betreffen, in Wahrnehmung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht ihre Mandanten auf die Rechtssprechung des VfGH zum Gemeindegut aufmerksam machen und insbesondere darauf hinweisen, dass eine Beeinträchtigung des Substanzwertes unzulässig ist, solange es keine Zustimmung der Gemeinde gibt. Ansonsten haften sie für den eingetretenen Vermögensschaden.

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