AGH Schleswig-Holstein 2 AGH 6/07
Beschluss
In der Anwaltsgerichtshofsache der Rechtsanwälte XY gegen die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer
wegen: Anfechtung
hat der Schleswig-Holsteinische Anwaltsgerichtshof am 05.02.2009 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, die Bescheide der Antragsgegnerin vom 12.09.2007 und 26.09.2007 zum Aktenzeichen … aufzuheben, wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die ursprünglich zur gemeinsamen Berufsübung in einer Kanzlei verbundenen Antragsteller haben ihre Kanzlei zum 31.12.2008 aufgelöst
und beantragt, das Aktivrubrum zu ändern auf…
Angefochten sind die Bescheide der Antragsgegnerin vom 12.09.2007 und 26.09.2007, wonach es den Antragstellern untersagt ist, unter
Verwendung der Bezeichnung “Rechtsanwälte für Arbeitsrecht” für ihre Kanzlei in… zu werben.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung datiert vom 15.10.2007 und wurde am gleichen Tage per Telefax eingereicht und ging
schriftlich am 17.10.2007 ein.
Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.09.2007 enthält lediglich die Mitteilung einer Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, mit der
auch rechtliches Gehör gewährt wurde.
Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.09.2007 enthält die Untersagungsverfügung und droht berufsaussichtsrechtliche Maßnahmen an.
Der Bescheid vom 26.09.2007 stellt also die anzufechtende Verfügung dar. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist damit
rechtzeitig und zulässig, § 223 I BRAO.
II.
Die Antragsteller schalteten am 01.09.2007 die nachstehende Anzeige in der Zeitung mit der Bezeichnung “Rechtsanwälte für
Arbeitsrecht”.
(Es folgt die Wiedergabe der Anzeige)
Aufgrund der Eingabe eines Kollegen teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit, dass diese Werbeanzeige gegen die
Berufspflichten nach § 7 ABS. 1 Satz 2 BORA verstoße.
Die berufsrechtliche Möglichkeit der Werbung und der Angabe von Teilbereichen der Berufstätigkeit samt eventueller
Spezialisierungshinweise nach § 7 Abs. 1 Abs. 2 BORA werde begrenzt durch das Irreführungsverbot des “§ 7 Abs. 2 BORA. Danach seien
entsprechende Benennungen unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst
irreführend sind. Die Bezeichnung “Rechtsanwälte für Arbeitsrecht” begründe die Verwechslungsgefahr mit der nur auf Antrag unter
Nachweis der besonders theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen im Arbeitsrecht verliehenden Fachanwaltschaft. Der
Rechtslaie sei regelmäßig nicht in der Lage, aus der Begriffsführung “Rechtsanwälte für Arbeitsrecht” den wesentlichen Unterschied
zur geprüften Fachkompetenz des “Fachanwaltes für Arbeitsrecht” zu erlassen. Damit sei die Irreführungsgefahr gebeten.
Hiergegen wenden sic…
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