AGG Verstoß bei Stellenbesetzung

Kein Verstoß gegen das AGG wenn die Stelle im Zeitpunkt der Bewerbung schon besetzt ist

mitgeteilt von Rechtsanwalt Marcus Bodem Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Pressemitteilung des BAG vom 19.08.2010 Der Arbeitgeber hatte im Internet eine offene Stelle für einen Entwicklungsingenieur angezeigt. Die vorgesehene Mitteilung an die Agentur für Arbeit und das weitere Verfahren zur besonderen Förderung schwerbehinderter Menschen als Stellenbewerber hielt der Arbeitgeber nicht ein. Mitte Dezember 2007 besetzte sie die annoncierte Stelle, löschte jedoch die Stellenanzeige nicht. Der Kläger ist Diplom-Ingenieur (FH) und schwerbehindert. Er nahm die Stellenanzeige auf der Homepage der Beklagten am 29. Dezember wahr und bewarb sich noch am selben Tage.

Nach Erhalt der Absage verlangte der Kläger eine Entschädigung nach dem AGG, weil der Arbeitgeber ihn bei seiner Bewerbung durch die Nichteinhaltung der Förderungsvorschriften des Sozialgesetzbuches für schwerbehinderte Menschen (SGB IX) benachteiligt habe. Die Entscheidung Die Klage blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg.

Der Anspruch des Klägers scheitert nach Ansicht des BAG daran, dass die Stelle bereits besetzt war, als er sich bewarb. Damit hatte er als „Beschäftigter im Sinne des AGG” keine Benachteiligung erfahren. Der Arbeitgeber hatte auch nicht, etwa durch Angabe einer Bewe…

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Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 23. August 2010 auf http://www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-berlin.com.

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