AGG Verstoß bei Stellenbesetzung
Kein Verstoß gegen das AGG wenn die Stelle im Zeitpunkt der Bewerbung schon besetzt ist
mitgeteilt von Rechtsanwalt Marcus Bodem Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Pressemitteilung des BAG vom 19.08.2010 Der hatte im Internet eine offene Stelle für einen Entwicklungsingenieur angezeigt. Die vorgesehene
Mitteilung an die Agentur für Arbeit und das weitere Verfahren zur besonderen Förderung schwerbehinderter Menschen als
Stellenbewerber hielt der Arbeitgeber nicht ein. Mitte Dezember 2007 besetzte sie die annoncierte Stelle, löschte jedoch die
Stellenanzeige nicht. Der Kläger ist Diplom-Ingenieur (FH) und schwerbehindert. Er nahm die Stellenanzeige auf der Homepage der
Beklagten am 29. Dezember wahr und bewarb sich noch am selben Tage.
Nach Erhalt der Absage verlangte der Kläger eine Entschädigung nach dem AGG, weil der Arbeitgeber ihn bei seiner Bewerbung durch die
Nichteinhaltung der Förderungsvorschriften des Sozialgesetzbuches für schwerbehinderte Menschen (SGB IX) benachteiligt habe. Die
Entscheidung Die Klage blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg.
Der Anspruch des Klägers scheitert nach Ansicht des BAG daran, dass die Stelle bereits besetzt war, als er sich bewarb. Damit hatte
er als „Beschäftigter im Sinne des AGG” keine Benachteiligung erfahren. Der Arbeitgeber hatte auch nicht, etwa durch Angabe einer
Bewe…
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