AGG-Hopping

Mit Erschrecken habe ich heute morgen bei der BILD und eben bei RA Melchior gelesen, dass Deutschlands letzter Playboy Rolf Eden eine junge Dame bei der Staatsanwaltschaft angezeigt habe, weil diese nicht zum Geschlechtsverkehr mit ihm bereit war. Er war ihr schlicht zu alt und Herr Eden ist jetzt der Meinung es liege ein Verstoss gegen das AGG vor. Moment. Langsam. AGG? Staatsanwalt? Kein Sex? Mal ganz von vorne: Eine 19jährige möchte nicht mit einem 77jährigen in die Kiste steigen und der meint jetzt also, dass sei ein Verstoss gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und die Staatsanwaltschaft auch noch dafür zuständig? Wenn das jetzt keine BILD-Ente ist, stimme ich RA Melchior da voll und ganz zu, dass es sich dabei um “deutliche Anzeichen seniler Demenz” handeln könnte. Denn: Das AGG ist ja für die dollsten Dinge gut, aber woraus sich ableiten lässt, dass eine 19jährige einem 77jährigen nicht den Beischlaf verweigern darf wäre mir neu. Nach dem allgemeinen Teil (§§ 1-5) folgt der arbeitsrechtliche Teil (§§ 6-18). Alleine das Playboy-Image des Herrn Eden verbietet es aber schon, auch nur daran zu denken er würde für sie entgeltlich arbeiten. Er ist schliesslich Play- und kein Callboy. Passt also nicht. Bleibt der zivilrechtliche Teil (§§ 19-21). Der findet üblicherweise Anwendung auf Versicherungsverträge und Massengeschäfte. Vresicherungsverträge fallen hier schon mal raus, ich finde keine logische Erklärung gegen was sich Herr Eden in diesem Falle versichern will. Also die Massengeschäfte. Das aber widerrum passt nicht zum Playboy. Denn ich hoffe mal nicht,…

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Themen: Juristisches , Humor Ist Lustig , Playboy , Lustig , Geschlechtsverkehr

Erschienen 26. Oktober 2007 auf http://praktikantenblog.pr.funpic.de/wordpress.

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