AGG: Öffentliche Bestellung eines Sachverständigen nur bis 68

Auch nach Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist es nicht zu beanstanden, dass die öffentliche Bestellung eines Sachverständigen grundsätzlich erlischt, wenn er das 68. Lebensjahr vollendet hat.

Nach der Sachverständigenordnung der IHK erlischt die öffentliche Bestellung mit Vollendung des 68. Lebensjahres, wobei eine einmalige befristete Verlängerung zugelassen werden kann. Diese Festsetzung gilt auch nach der Einführung des neuen AGG. Denn es ist schon fraglich, ob das dort ausgesprochene Verbot von Benachteiligungen wegen des Alters beim Zugang zu selb…

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Erschienen 15. Mai 2007 auf http://log.handakte.de/.

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