AGB-Pfandrecht der Sparkassen: Auch Ansprüche nach § 128 HGB gegen die Komplementär-GmbH sind besichert

Das freut die Kautelarjuristen aus dem Bankenlager. Die KG hatte bei der Sparkasse Schulden. Die Komplementär-GmbH hatte bei der Sparkasse ein Guthaben. Die AGB der Sparkasse enthalten ein AGB-Pfandrecht zu Gunsten der Sparkasse. Gesichert werden die Forderungen der Sparkasse aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Bank und dem Bankkunden.

Die Sparkasse hat nun geltend gemacht dass das AGB-Pfandrecht gegenüber der GmbH auch die Ansprüche der Bank gegen die GmbH aus der Haftung der GmbH für die Schulden der KG gemäß § 128 HGB umfasst.

Ich hätte gegen die Bank gewettet. Das Landgericht und das OLG haben dem Insolvenzverwalter der GmbH auch Recht gegeben. Der XI. Zivilsenat des BGH jedoch hat sich auf die Seite der Bank gestellt:

Da die GmbH keine eigene Geschäftstätigkeit entfaltete, erschöpfte sich ihre Funktion in der Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin der GmbH & Co. KG. Ihre Gesellschafter und Geschäftsführer, die zugleich Kommanditisten der GmbH & Co. KG waren, wussten, als sie namens beider Gesellschaften Darlehens- bzw. Giroverträge mit der Beklagten schlossen, dass durch die Kreditaufnahme der GmbH & Co. KG zwangsläufig, und nicht nur zufällig, Ansprüche der Beklagten gemäß § 128 Satz 1, § 161 Abs. 2 HGB gegen die GmbH entstanden. Vor diesem wirtschaftlichen Hintergrund können die durch die Kreditgewährung an die GmbH & Co. KG begründeten Ansprüche der Beklagten gegen die GmbH gemäß § 128 Satz 1, § 161 Abs. 2 HGB nicht allein der Geschäftsverbindung zur GmbH & Co. KG zugerechnet werden. Der Erwerb dieser Ansprüche steht auch im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung der Beklagten zur GmbH. Von einer rechtsmiss-bräuchlichen Absicherung dieser Ansprüche durch das Pfandrecht an den Kontoguthaben kann keine Rede sein.

BGH, Urteil vom 13. März 2007, XI ZR 383/06

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Themen: Sparkassen , AGB Pfandrecht

Erschienen 1. Mai 2007 auf http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic.

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