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AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht - Wirksamkeit einer Vertragsstrafenabrede

am 18.02.2008 von Rechtsanwälte in Würzburg - Aktuelles

Vertragsstrafenabreden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Vertragsstrafe sowohl für jeden Fall der Zuwiderhandlung als auch für eine dauerhafte Verletzung eines Wettbewerbsverbots vorsehen, ohne diese Begriffe näher zu definieren, sind unwirksam.

Dies entschied das BAG mit Urteil vom 14.8.2007.

In dem vom BAG zu entscheidendem Fall sah der Arbeitsvertrag eine formularmäßige Klausel vor, durch die für jeden Fall der Zuwiderhandlung des AN gegen ein Wettbewerbsverbot eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen vorgesehen war und gleichzeitig bestimmt wurde, dass im Falle einer „dauerhaften Verletzung“ des Wettbewerbsverbots jeder angebrochene Monat als erneute Verletzungshandlung gilt.
Das BAG entschied in diesem Fall, dass die gesamte Klausel unwirksam ist.
Die Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot aus § 307 I 2 BGB. Nach § 307 I 2 BGB muss eine Klausel klar und verständlich formuliert sein, wenn sie Wirksamkeit entfalten will. Dies war bei der hier streitgegenständlichen Klausel nicht der Fall.
Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, seinem Vertragspartner gegenüber die AGB möglichst klar und durchschaubar zu formulieren.

Hierzu zählt es auch, dass die Klauseln wirtschaftliche Nachteile, die sich aus ihnen ergeben können, soweit darstellen, wie dies nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist.

Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot ist dann begründet, wenn die Gefahr einer inhaltlichen Benachteiligung des anderen Teils besteht und die Klausel vermeidbare Unklarheiten enthält.
Dies war hier der Fall. Zum einen kann der AG als Verwender der AGB eine Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung fordern, zum anderen soll bei einer dauerhaften Verletzung jeder angebrochene Monat als neue Verletzungshandlung gelten.

Aus diesen …

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