AGB Klausel reicht als Werbeeinwilligung nicht aus

Ein Telekommunikationsunternehmen nutzte eine Klausel in seinen AGB, welche als Einverständnis des Kunden zur Nutzung seiner Kontaktdaten für Werbung gelten sollte. Die Klausel befand sich am unteren Ende der Vertragsbedingungen und war im selben Layout, wie die restlichen Vertragsklauseln. Eine gesonderte Erklärung wurde nicht auf dem Vertrag oder zusätzlich zu den AGB nicht abgedruckt. Gegen diese Vorgehensweise klagte eine Wettbewerbszentrale und gab an, dass es sich bei der Verwendung einer solchen Klausel um eine unangemessene Benachteiligung des Betroffenen handele. Zudem würde solch eine Klausel gegen geltendes Wettbewerbs- sowie auch gegen Datenschutzrecht verstoßen. Das OLG Hamm gab der Klage statt. Die Richter betonten, dass die Verwendung einer solchen Klausel, in der Tat, sowohl wettbewerbs- wie auch datenschutzrechtlich verwerflich sei. Es sei zwar durchaus möglich eine Einwilligung zur Datenerhebung und Nutzung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes durch eine Klausel in den AGB einzuholen, diese Klausel müsste jedoch besonders hervorgehoben und von ihrer Ausgestaltung eindeutig vom Rest …

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Themen: Olg Hamm , Pflichten: Organisation
Rechtsgebiet: Werberecht

Erschienen 2. Mai 2011 auf http://www.it-rechtsinfo.de/.

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