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AGB from Germany

am 16.09.2007 von http://obiterdictum.wordpress.com/

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu übersetzen ist eine recht zwiespältige Angelegenheit. Wird der deutsche Unternehmer vor einem ausländischen Gericht verklagt, dessen Rechtskreis keine AGB kennt, stehen die Chancen schlecht, daß diese überhaupt zur Anwendung kommen. Klagt der ausländische Vertragspartner dagegen in Deutschland, wird es auf die Übersetzung kaum ankommen, da bekanntlich die Gerichtssprache (wenn nicht sorbisch) deutsch ist und die Version in der fremden Sprache zu bloßen Informationszwecken ohne verbindlichen Inhalt deklariert ist.
Trotzdem möchte ein ausländischer Geschäftspartner natürlich wissen, welchen Regeln er sich unterwerfen soll. Deshalb werden viele AGBs ins Englische übersetzt - und um dem Handelspartner in den USA, in China oder Indien zu demonstrieren, mit welch deutscher Gründlichkeit hierzulande gearbeitet wird. Und weil manchmal das Geld (oder die Einsicht der Geschäftsleitung in die Schwierigkeit der Materie) fehlt, übersetzt nicht ein vereidigter Übersetzer, der sein Handwerk gelernt hat, sondern die eigene Rechtsabteilung, das Sekretariat oder - im schlimmsten Fall - der Praktikant. Das bißchen Vertrags- und Gewährleistungsrecht wird es in Brüssel, Baku oder Bogotá schließlich auch geben.
Wirklich? Auf dieser Website beschreibt Christian Lentföhr, daß z.B. der Eigentumsvorbehalt, der gern in den AGB geregelt wird, in vielen Rechtsordnungen unbekannt ist und man sich stattdessen mit registrierten Pfandrechten behilft. In Ländern des romanischen Rechtskreises wird dagegen oft ganz profan per Kaufpreiszahlung übereignet. So lautet denn auch das Resümee: “Der einzige wirklich effektive Rechtsschutz im Außenhandel ist die Lieferung Zug-um-Zug gegen Bezahlung.”
Das weiß natürlich auch die Geschäftsführung und besteht deshalb auf Vorkasse. Trotzdem soll der Jurist die AGB übersetzen. Wofür hat man die …

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