AGB? Anerkenntnis eines Schadensersatzes? weitere Varianten???
am 13.03.2007 von andere Ansicht vertretbar
Bekannt ist, dass in Supermärkten oder auch gern Filialen von Elektronik-Handelsketten, vor allem in ländlicheren Bereichen, der Hinweis “Das Öffnen der Ware verpflichtet zum Kauf” zu lesen ist. Neu war mir jedoch, dass es diesen Hinweis auch abgewandelt gibt: “Beim Anprobieren der Kleidung ist darauf zu achten, dass diese nicht durch Make-up verschmutzt wird. Verschmutzungen verpflichten zum Kauf.”
Während ich zunächst kurz darüber nachdachte, ob ich mich lieber vorher abschminken sollte (nicht, dass es jemals nötig wäre, was auch der offenbar insoweit geschulte Verkäufer sofort feststellte), widmete ich mich dann der Frage: was kann so ein Zettel an der Umkleidekabine überhaupt bewirken? Eine allgemeine Geschäftsbedingung wohl kaum, denn ein Vertrag wurde ja noch nicht geschlossen. Wenn das Kleidungsstück dann verschmutzt ist, wird es der betreffende Kunde wahrscheinlich auch nicht mehr kaufen.
Es gibt zwar auch vorvertragliche Schuldverhältnisse, aber in diese eine AGB einzubeziehen, scheint mir doch schon sehr bedenklich.
Verpflichtet man sich quasi selbstschuldnerisch zum Schadensersatz in Gestalt der Abnahme des sonst nur noch schwer oder zu einem geringeren Preis absetzbaren Kleidungsstücks? Ein solcher Wille kann wohl kaum einem Kunden unterstellt werden. Und selbst wenn: muss man sich dann halt im Geschäft umziehen, wenn man sich den “Bedingungen zur Benutzung der Umkleidekabine” nicht unterwerfen will? Gut, dass könnte im Einzelfall …
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