AG Zeven: Nutzung eines offenen WLAN strafbar

Wie heise-online berichtet, sieht das Amtsgericht Zeven die Nutzung eines offenen WLAN als strafbar nach §§ 89 und 148 TKG an.

Tatbestand (leicht gekürzt): Die Angeklagte nutzte das offene WLAN ihres Nachbarn, um über Scheinidentitäten bei StudiVZ der neuen Freundin ihres Ex-Freundes nachzustellen.

Nach Rückfrage von heise-online sah das AG Zeven die Nutzung als “unbefugtes Nutzen eines fremden Computernetzwerks durch regelmäßiges Herstellen einer Funkverbindung.” Das Urteil selbst o…

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Themen: Urteil , Wlan , Heise , Offene Netze , Wireless , Wardriving

Erschienen 29. Januar 2010 auf http://www.retosphere.de/offenenetze.

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