AG Wuppertal: Widerrufsrecht kann nur nach vorheriger ordnungsgemäßer Belehrung erlöschen / Zur Form des Widerrufs

AG Wuppertal, Urteil vom 01.12.2008. Az. 32 C 152/08 §§ 126b, 312d, 355 Abs. 2, 812, 818 Abs. 2 BGB Das AG Wuppertal hat entschieden, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers nur dann erlöschen kann, wenn dieser Kenntnis von seinem Recht hat. Zur Kenntniserlangung reiche allerdings die Wiedergabe der Widerrufsbelehrung auf einer Webseite nicht aus. Im zu entscheidenden Fall hatte der Verbraucher einen Telekommunikationsvertrag über das Internet abgeschlossen. Vor Absenden des Auftrags musste der Kunde ein Feld “von meinem Widerruf-/Rückgaberecht habe ich Kenntnis genommen” anklicken; bei Anklicken des Wortes “Widerruf-/Rückgaberecht” öffnete sich ein Fenster mit dem Text der Widerrufsbelehrung. Das Gericht war der Auffassung, dass diese Vorkehrung bei Auftragserteilung nicht der Textform genüge und damit nicht zur Kenntniserlangung ausreichend gewesen wäre. Bei Auftragsbestätigung hätte eine schriftliche Widerrufsbelehrung beigefügt sein müssen. Dass dies der Fall war, konnte das Telekommunikationsunternehmen allerdings nicht nachweisen. Der Verbraucher erklärte 2 Monate nach Vertragsschluss die fristlose Kündigung. Diese war nach Ansicht des Gerichts als Widerruf zu interpretieren, da sie zum Ausdruck brachte, das…

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Themen: Verbraucherschutz , Kündigung , Amtsgericht , Textform , Widerrufsbelehrung , Urteile & Beschlüsse , Widerruf , Kenntnis , Wuppertal , Dienstleistung , Erbringung , Kenntnisnahme

Erschienen 3. Juni 2009 auf http://damm-legal.de.

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