Unverschlüsseltes Wlan Strafbar: Achtung: Schwarzsurfen ist strafbar!
IT-Recht Kanzlei - Nachrichten | 23. Mai 2008 — Das Nutzen eines ungesicherten WLAN ist rechtlich keineswegs unbedenklich. So hat das AG Wuppertal bereits im vergangenen Jahr …
AG Wuppertal, Urteil vom 03.04.2007, Az. 22 Ds 70 Js 6906/06 (16/07) §§ 89 S. 1; 148 TKG, §§ 43 Abs. 2 Nr. 3; 44 BDSG; §§ 52, 59 StGB
Das AG Wuppertal hat entschieden, dass die unbefugte Nutzung eines unverschlüsselten drahtlosen Computernetzwerkes strafbar ist und nicht ohne weiteres damit gerechnet werden darf, dass in einem reinen Wohngebiet ein sogenannter kostenloser “Hot-Spot” eingerichtet ist. In dem konkreten Fall war der Angeklagte allerdings nur gemäß §§ 59 StGB zu verwarnen, weil die Rechtslage bisher ungeklärt war. Das Gericht behielt eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 5,00 EUR vor, um den Angeklagten in Zukunft von sogenanntem “Schwarzsurfen” abzuhalten.
Amtsgericht Wuppertal
Urteil
…
Der Angeklagte ist eines Verstoßes gegen §§ 89 Satz 1, 148 Telekommunikationsgesetz in Tateinheit mit einem Verstoß gegen §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 Bundesdatenschutzgesetz, 52, 59 StGB schuldig
Er wird verwarnt.
Die Vollstreckung einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 5,00 EUR bleibt vorbehalten.
Der sichergestellte Laptop nebst Ladegerät werden eingezogen.
Die Kosten des V erfahrens trägt der Angeklagte.
Gründe:
Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Von Beruf war er Altenpfleger, den er jedoch wegen psychosomatischer Beschwerden aufgeben musste. Eine Umschulungsmaßnahme zum Informatiker bzw. Anwendungsentwickler brach er ebenfalls erfolglos ab. Gegenwärtig lebt er von elterlicher Unterstützung. Nach seinen Angaben ist der Angeklagte nicht vorbestraft.
Im Frühjahr 2006 kaufte sich der Angeklagte einen sogenannten Laptop zum Preise von 999,00 EUR, auf den er zwei Betriebssysteme Windows XP und Solaris installierte. Einen Internetzugang leistete sich der Angeklagte aus finanziellen Gründen nicht. Bei Verwandten und Bekannten nutze er gelegentlich deren sogenannten WLAN-Anschluss, um mit deren Erlaubnis im Internet zu surfen und das Programm ICQ zu nutzen.
Am Abend des 12.10.2006 besuchte der Angeklagte in der Nachbarschaft der Straße X seine Eltern. Gegen 20.00 Uhr suchte der Angeklagte die Nähe des Hauses X, wo er bereits Tage zuvor herausgefunden hatte, dass er sich dort von seinem Notebook aus in das offene Funknetzwerk des Zeugen A einwählen konnte, weil dieser Zeuge A seinen Internetzugang mittels WLAN-Router nicht verschlüsselt hatte. Vom Bürgersteig aus nutzte so der Angeklagte den Internetzugang des Zeugen A, in dem er sich mit Hilfe des Programms ICQ mit Bekannten austauschte. Er beabsichtigte dabei, die Internetnutzung ohne Zahlung eines Entgeltes zu erlangen, eine Erlaubnis hatte der Zeuge A dem Angeklagten dafür nicht erteilt. Er rief vielmehr die Polizei, als er bemerkte, dass sich der Angeklagte mit seinem Laptop in seinen Computer eingewählt hatte, obwohl dem Zeugen A durch die Tat des Angeklagten kein finanzieller Schaden entstand, da er über ei…
» Vollständiger ArtikelErschienen 1. Februar 2010 auf http://damm-legal.de.
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