AG Wuppertal: Unbefugtes Nutzens eines fremden WLAN-Anschlusses ist keine Straftat / Filesharing

AG Wuppertal, Beschluss vom 03.08.2010, Az. 20 Ds-10 Js 1977/08-282/08 §§ 89 I 1 TKG; 44, 43 II Nr.3 BDSG

Das AG Wuppertal hat entschieden, dass die Nutzung eines fremden (ungesicherten) WLAN-Anschlusses kein strafbares Verhalten darstellt. Der Angeschuldigte hatte sich mit seinem Laptop mittels einer drahtlosen Netzwerkverbindung in das offene Funknetzwerk des Zeugen x eingewählt, um ohne Erlaubnis und ohne Zahlung eines Entgeltes die Internetnutzung zu erlangen. Es handele sich bei dieser Vorgehensweise weder um das unbefugte Abhören von Nachrichten noch um das Verschaffen personenbezogener Daten. Zwar hatte das AG Wuppertal vier Monate zuvor noch das Gegenteil angenommen. Im vorliegenden Beschluss vertrat das Gericht jedoch die Auffassung, dass in der vorhergehenden Entscheidung der Schutz- und Strafbereich der in Betracht kommenden Strafvorschriften überspannt worden sei. Als “Nachricht” könne man allenfalls die automatische Zuweisung einer IP-Adresse an den Computer betrachten, was an sich schon zweifelhaft sei. Dass der Angeschuldigte unbefugten Zugriff auf andere Nachrichten des Geschädigten gehabt ha…

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Themen: Filesharing , Amtsgericht , Straftat , Wlan , Ip-adresse , Tauschbörse , Urteile & Beschlüsse , P2p , Fremd , Wuppertal , IP Adresse , Laptop , Nutzung , Netzwerk , Unbefugt , Ungesichert
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 11. August 2010 auf http://damm-legal.de.

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