AG Wuppertal: Strafbarkeit des Wardriving
Ein jetzt in der NStZ 2008, 161 veröffentlichtes Urteil Amtsgerichts vom 3.4.2007 (Az. 22 Ds 70 Js 6906/06) behandelt die Strafbarkeit der Nutzung eines fremden (evtl.
versehentlich) unverschlüsselt betriebenen WLAN-Netzes - also die Strafbarkeit des sog. Wardriving.
AG Wuppertal, Urteil vom 3. 4. 2007 - 22 Ds 70 Js 6906/06
Näheres zum Urteil bei heise.
Entscheidung des AG: Strafbarkeit des Nutzers wegen Verstoßes gegen §§ 89, 148 TKG, §§ 43 II Nr. 3, 44 BDSG
Bisher wurde Wardriving schon (mehrfach) in der (juristischen) Literatur behandelt:
Buermeyer, HRRS 2004, 285 Bär, MMR 2004, 434 (leider nicht online verfügbar, AFAIK) Bock, in: Beck’scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., §
89 Rn. 4 ff. Heidrich, c’t 13/2004 Zum US-Recht s. z.B. Ramasastry/Winn/Winn, Will Wi-Fi Make Your Private Network Public? Wardriving,
Criminal and Civil Liability, and the Security Risks of Wireless Networks
S. zu diesem Urteil auch (schon mit interessanten Diskussionen):
Strafbarkeit des “Schwarz-Surfens” im ungesicherten WLAN (Update) Juristen interpretieren die Technik - heute: DHCP, SSID,
IP-Adresse Beck-Blog Freifunk-Blog
Die Auffassung des AG Wuppertal stützen Bär, MMR 2005, 434 sowie BeckTKG-Bock, § 89 Rn. 7. Buermeyer hingegen hat die jetzt gezogenen
Schlussfolgerungen des AG Wuppertal schon damals als falsch dargestellt.
Wie man sieht, kann man sich über die Auslegung von §§ 89 TKG und § 43 II Nr. 3 BDSG wunderbar streiten. Buermeyer hat überzeugende
Argumente gegen eine Strafbarkeit dargetan, Bär und das AG Wuppertal versuchen, konsequent nach einer weiten Wortlautauslegung
vorzugehen. Zur Diskussion muss ich weiter wohl nicht beitragen, s. dazu die Links oben sowie die verlinkten Artikel. Viel
interessanter ist ja auch die Folge… :
Auswirkungen auf offene/freie Netze?
Für Freifunk und ähnliche Projekte hat dieses Urteil keine Auswirkungen, denn nach § 89 S. 1 TKG dürfen Funkaussendungen, die für die
Allgemeinheit bestimmt sind, abgehört werden. Das betrifft also sowohl die Freifunk-SSID (die ja auch durch ihren Namen als offen
gekennzeichnet ist) als auch eine eventuell (bei Freifunk-Netzen häufig nicht) eingesetzte DHCP-Lösung. Das bedeutet allerdings
nicht, dass die über das Freifunk-Netz (nach dem Einloggen) übertragenen Kommunikationsinhalte abgehört werden dürfen (z.B.
dummerweise unverschlüsselt übertragene Passwörter), denn die sind im Grunde eine Unterhaltung zwischen dem Nutzer und dem
Zugangspunkt und damit nicht “für die Allgemeinheit bestimmt”. An diesem Beispiel zeigt sich auch, dass der Inhaber des Knotens durch
seine Zwe…
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