Amtsgericht Wuppertal: Doch keine Strafbarkeit bei der Nutzung eines offenen WLAN
Juraexamen.info | 23. August 2010 — Einen interessanten Artikel zur Strafbarkeit beim unbefugten Nutzen eines WLan-Netzwerks habe ich bei heise-online gefunden. De…
Bereits 2007 beschäftigte sich das AG Wuppertal als erstes Gericht mit der Frage, ob das Nutzen eines fremden und ungesicherten WLAN strafbar ist.
In der damaligen Entscheidung führte das erkennende Gericht – zur Überraschung vieler – aus, dass die Nutzung eines fremden, ungeschützten WLAN ohne ausdrückliche Erlaubnis zu einer Strafbarkeit nach §§ 89, 148 TKG und sowie nach § 44 i.V.m. § 43 II Nr.3 BDSG führe (AG Wuppertal, 03.04.2007, Az. 22 Ds 70 Js 6906/06). In der Folge schlossen sich auch andere Gerichte dieser Einschätzung an.
In einem Beschluss vom 03.08.2010 rückt das AG Wuppertal von seiner bisherigen Rechtsprechung ab und vertritt nun eine andere Ansicht (Az.: 20 Ds-10 Js 1977/08-282/08). Laut heise.de war dem Angeschuldigten vorgeworfen worden, sich Mitte 2008 an zwei Tagen
„mit seinem Laptop mittels einer drahtlosen Netzwerkverbindung in das offene Funknetzwerk (…) eingewählt zu haben, um ohne Erlaubnis und ohne Zahlung eines Entgeltes die Internetnutzung zu erlangen“.
Das AG Wuppertal lehnte diesmal die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeschuldigten ab, da das vorgeworfene Verhalten (sog. „Schwarz-Surfen“) nicht strafbar sei.
Zwar sah das AG Wuppertal bisher eine Strafbarkeit als gegeben an,
„Diese Ansicht überspannt jedoch den Schutz- und Strafbereich der hier in Betracht kommenden Strafvorschriften“.
Es sei weder der Tatbestand des unbefugten Abhörens von Nachrichten nach § 89 I S.1 TKG noch des unbefugten Abrufens oder Verschaffens personenbezogener Daten nach § 44 i.V.m. 43 II Nr.3 BDSG erfüllt.
Insbesondere sei das vorgeworfene Nutzen des fremden Zugangs kein „Abhören“ i.S.d. § 89 S.1 TKG.
„Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Unter Abhören ist das unmittelbare Zuhören oder das Hörbarmachen für andere, aber auch das Zuschalten einer Aufnahmevorrichtung zu verstehen. Dies erfordert jedenfalls einen zwischen anderen Personen stattfindenden Kommunikationsvorgang, den der Täter als Dritter mithört. Es müsste ein bewusster und gezielter Empfang fremder Nachrichten und das bewusste und gezielte Wahrnehmen fremder Nachrichten durch den Täter gegeben sein, um von einem Abhören von Nachrichten sprechen…
» Vollständiger ArtikelErschienen 17. August 2010 auf http://www.datenschutzbeauftragter-info.de.
Juraexamen.info | 23. August 2010 — Einen interessanten Artikel zur Strafbarkeit beim unbefugten Nutzen eines WLan-Netzwerks habe ich bei heise-online gefunden. De…
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Nach einem Urteil des AG Wuppertal ist das Nutzen eines privaten, aber offenen WLAN als Abhören von Nachrichten sowie als Verstoß gegen das Datenschutzgesetz strafbar.