AG Wuppertal: Inanspruchnahme einer Dienstleistung führt nicht zwingend zum Erlöschen des Widerrufsrechts / Zur Relevanz einer Zwangsbelehrung über das Widerrufsrecht

AG Wuppertal, Urteil vom 01.12.2008, Az. 32 C 152/08 § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB

Das AG Wuppertal hat darauf hingewiesen, dass die Zwangsführung des Verbrauchers über ein anzuklickendes Kästchen neben der Erklärung “Von meinem Widerruf-/Rückgaberecht habe ich Kenntnis genommen” nicht die Übermittlung der Widerrufsbelehrung in Textform ersetzt. Durch das Anklicken der (verlinkten) Wörter “Widerruf-/Rückgaberecht” öffnete sich eine gesonderte Seite mit der Widerrufsbelehrung. Dem Beklagten sei durch Inanspruchnahme der Telekommunikationsdienstleistung auch nicht sein Widerrufsrecht verlustig gegangen. Ein Erlöschen des Widerrufsrechts gemäß § 312d Abs. 3 BGB komme nur dann in Frage, wenn der Verbraucher in Kenntnis seines Widerrufsrechts handele. Sei ihm die Widerrufsbelehrung aber nicht in Textform übergeben worden, so fehle es an der notwendigen Kenntnis. Die Entscheidung ist interessant, da § 312 d Abs. 3 BGB das Erlöschen des Widerrufsrechts nicht davon abhängig macht, dasss die Widerrufsbelehrung in Textform übersandt worden ist (vgl. Palandt/…

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Themen: Verbraucherschutz , Bgb , Amtsgericht , Textform , Urteile & Beschlüsse , Wuppertal , Dienstleistung , Erlöschen , Inanspruchnahme

Erschienen 11. Februar 2009 auf http://damm-legal.de.

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