AG: "Wo kein Schaden, da auch kein Ersatz!"

Eine interessante Entscheidung, die Überlegungen auch in strafrechtlicher Hinsicht zulässt, wurde vom Amtsgericht Pirna getroffen. Ein Kläger verlangte Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns von seinem Verkäufer, weil dieser ihm das über "AutosScout24" verkaufte Auto nicht lieferte. Er habe das Kfz zwischenzeitlich bereits weiterverkauft. Nur das dessen Abnehmer - wie vom Kläger vorgetragen - das Auto nachmittags im Internet gar nicht gesehen haben konnte. (...) Der Fall zum Urteil des AG Pirna v. 26.05.2011 - 13 C 1044/09 - ist schnell erzählt: Der Kläger erhob aus einem Gebrauchtwagenkauf einen Schadensersatzanspruch statt der vertraglich geschuldeten Leistung. Die Beklagte, eine Firma, bot auf der Internetplattform "AutoScout24" am 27.08.2009 einen gebrauchten PKW BMW zum Weiterverkauf für 3.500,00 € an. Mit einer E-Mail v. 27.08.2009 (19:32 Uhr) bestätigte die Beklagte dem Kläger einen Verkauf dieses Fahrzeugs für 3.000,00 € in bar bei Übergabe an den Kläger, einen Gebrauchstwagenhändler. Der Klägerseits seinerseits bestätigte darauf mit E-Mail vom gleichen Tage (19:33 Uhr) gegenüber der beklagten den Ankauf für 3.000,00 € in bar bei Übergabe. So weit, so gut. Denn der Geschäftsführer der Beklagten rief noch am gleichen Tag (u.a. nach im Gerichtsverfahren vorgelegtem Einzelverbindungsnachweis) dern Kläger an und teilte diesem mit, dass eine Fahrzeugübereignung nicht mehr möglich sei. Unter Hinweis auf einen unmöglich gewordenen Weiterverkauf des Fahrzeugs für 4.700,00 € an den Zeugen R. forderte der Kläger nunmehr Schadensersatz in Höhe des entgangenen Gewinns von 1.700,00. Die Klage stützte der Kläger inbesondere darauf, dass das streitgegenständliche Fahrzeug bereits am Nachmittag des 27.08.2009 auf der Internetseite "Autoscout24" eingestellt gewesen sei. Das Angebot sei - so der Kläger - dann von der Beklagten zwischenzeitlich deaktiviert worden, jedoch sei um 19:18 Uhr am gleichen Tag das Angebot nochmals freigeschaltet worden. Entsprechend habe es auch bereits nachmittags telefonische Rücksprachen zwischen den Beteiligten gegeben, wobei man einen Preis i.H.v. 3.000,00 € fernmündlich abgestimmt habe. Der Kläger habe dann den Zeugen R. angerufen und mit diesem eine Weiterveräußerung für 4.700,00 abgesprochen. Auf dem Faxwege sei sodann noch am gleichen Tag ein entsprechender Kaufvertrag mit dem Zeugen R. gefertigt worden. Diesem Vortrag trat die Beklagte entgegen: Das Verkaufsangebot sei erstmals um 19:18 Uhr überhaupt eingestellt worden und daher keinesfalls nachmittags. Vorhergehende Telefonate zwischen den Parteien des Rechtsstreits wie auch zwischen dem Kläger und dem Zeugen R. seien daher völlig unmöglich gewesen. Vielmehr hätten die Parteien ein Gespräch erst unmittelbar nach Einstellung des Angebots fernmündlich geführt. Kurz darauf habe man die E--Mails ausgetauscht und ca. 10 Minuten später habe dann der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger telefonisch mitgeteilt, dass eine Ü…

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Themen: Schäden , Ebay, Amazon & Co. , Fahrzeug , Bmw

Erschienen 3. Juni 2011 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.

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