AG Witten: Ausreichender Hinweis auf Kostenpflichtigkeit eines Internetangebotes

Das Amtgericht Witten hat eine, für Opfer von Abo-Fallen eher negative Entscheidung (Urteil vom 07.09.2010, Az.: 2 C 585/10) gefällt. Demnach soll es ausreichend sein, wenn sich seitlich eines Anmeldeformulars und des Buttons “Jetzt anmelden” ein Kostenhinweis befindet und dieser mit “Vertragsinformationen” überschrieben ist.

Der Kläger hatte den Betreiber eines Internetangebotes verklagt und beantragt, festzustellen, dass ein Vertragsverhältnis nicht zustande gekommen sei.

Das Gericht hat das Vertragsverhältnis jedoch angenommen. Es hat ausgeführt, dass der beschriebene Hinweis ausreichend sei. Zudem habe der Kläger eine Vertragsbestätigung per E-Mail nebst AGB und Widerrufsbelehrung erhalten. Da die AGB auch zuvor durch Setzen eines Hakens angenommen werden mußten, seien diese wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Durch die Bestätigungsemail sei die Vertragsannahme durch die Beklagte erfolgt.

In der Folge hatte der Kläger offensichtlich nicht rechtzeitig den Widerruf der Vertragserklärung ausgesprochen. Dieser war, abgestellt auf den Zeitpunkt der Übersendung der Bestätigungsmail jedenfalls verfristet.

Soweit das AG Witten in diesem Urteil anklingen läßt, nur ausnahmsweise sei zugunsten des Klägers davon ausgegangen, dass die Widerrufsfrist erst mit Übersendung der E-Mail zu laufen begann, muss dem wohl entgegengetreten werden. Die Übersendung der AGB und der Widerrufsbelehrung in Textform ist notwendig. Allein die Möglichkeit des Abrufes und der dann notwendig werdende manuelle Speichervorgang dürfte nicht ausreichen.

Die Entscheidung steht im Widerspruch …

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Themen: Mannheim , Widerruf , Witten , Opfer , Abofalle , Widerrufsfrist
Rechtsgebiet: Internetrecht

Erschienen 19. Oktober 2010 auf http://www.bella-ratzka.de.

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