AG Wiesloch: Bei durchschnittlich sorgfältigem Handeln des Bankkunden beim Online-Banking haftet die Bank für den sogenannten Phishing-Schaden gegenüber dem Kunden

Im Urteil vom 20.06.08 Az.: 4 C 57/08 stellte das AG Wiesloch fest, dass die Bank gegenüber seinem Kunden immer dann für den Schaden haftet, wenn der Kunde seinen Computer den "durchschnittlichen Sorgfaltsanforderungen" beim Online-Banking nach betreibt und dabei Opfer des sogenannten "Phishing" wird. Phishing wird der Versuche genannt, im world wide web über gefälschte www-Adressen an Bankdaten von Internetnutzern zu gelangen. Oftmals geschieht dies durch gefälschte Seiten, auf die ein Benutzer durch eine angebliche e-mail der eigenen Bank geleitet wird. Auf der Seite wird er dann aufgefordert seine persönlichen Daten, wie Benutzernamen und Passwörter, einzugeben. Folgt der Benutzer dieser Aufforderung im Vertrauen darauf, dass es sich um die Internetseite seiner Bank handelt, ermöglicht er den Tätern ungewollt, durch die Preisgabe der Daten, anschließend den Zugriff auf sein Konto.Leitsätze:BGB §§ 280, 241 Abs. 2, 2781. Ohne ein wirksames Angebot des Kunden auf Abschluss eines Überweisungsvertrages kann das Konto des Bankkunden nicht belastet werden, da es an einer Weisung fehlt. Das Fälschungsrisiko des Überweisungsauftrages trägt hierbei die Bank. 2. Im Fall der missbräuchlichen Verwendung von Passwörtern und anderen Identitätsmerkmalen des Bankkunden (hier: PIN und TAN im Rahmen des Phishing bzw. Keylogging bzw. Pharming) durch Dritte liegen die Vorraussetzungen der Rechtscheinhaftung des Bankkunden regelmäßig nicht vor, da es an einem vom Bankkunden - allerdings erforderlichen - bewusst gesetzten Rechtsschein fehlt. 3. Die Grundsätze des Bundesgerichtshofes zum Anscheinsbeweis bei EC-Karten (BGH, Urteil vom 05.10.2005, Az. XI ZR 210/03) sind auf die Fälle des klassischen Phishing (täuschungsbedingte Preisgabe von Daten) oder des Keylogging bzw. Pharming (unbemerkte Preisgabe von Daten) nicht übertragbar. Der Bankkunde will seine Daten in diesen Fällen eigentlich seiner Bank übermittelt. Dies ist in den typischen EC-Karten-Fällen (etwa Diebstahl) nicht der Fall. Ein Rückschluss aus der Verschlüsselungstechnologie auf die unsorgfältige Aufbewahrung der PIN bzw. von PIN und TAN dürfte nicht möglich sein (obiter dictum). 3. Die Bank kann von ihren Kunden erwarten, dass diese einen den allgemeinen, an dem Verhalten eines durchschnittlichen PC-Benutzers orientierten Personalcomputer für die Benutzung des Online-Banking verwenden. Eine irgendwie geartete Absicherung des Computers ist zu erwarten. Allerdings kann das Kreditinstitut das Risiko des Missbrauchs der Sicherungsmaßnahmen nicht umfassend auf den Kunden abwälzen. Die Bank tr…

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Themen: Schäden , Phishing , World Wide Web

Erschienen 14. Juli 2008 auf http://www.drbuecker.de.

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