AG Waiblingen: Vertragsstrafe für Spaßbieter in eBay-Angebot ist unwirksame AGB-Klausel…
LBR-Blog | 2. Dezember 2008 — …und zwar auch dann, wenn es sich bei dem Verkäufer um eine Privatperson handelt und die Vertragsstrafenvereinbarung sich nur i…
AG Waiblingen, Urteil vom 12.11.2008, Az. 9 C 1000/08 §§ 119, 305 Abs. 1 Satz 1, 309 Nr. 6, 339 BGB
Das AG Waiblingen hält die AGB-Klausel “Spaßbieter erklären sich mit Abgabe ihres Gebotes mit einer Entschädigungsstrafe von 25 % des Verkaufspreises einverstanden.” für unwirksam. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe solle nach dem Willen des Gesetzgebers nur aufgrund einer individuellen Vereinbarung in zulässiger Weise geschehen können, die gerade nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sei. Richtigerweise müsse dem Vertragspartner, der ein Vertragsstrafeversprechen abgebe, deutlich zum Bewusstsein gebracht werden, dass er eine über die ohnehin bestehende vertragliche Bindung hinausgehende zusätzliche Verpflichtung übernehme. Dies sei nicht der Fall, wenn ohne deutliche Hervorhebung und ohne besonderen Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen eine Vertragsstrafe geschaffen werden soll. Die Klausel richte sich, so das Amtsgericht, an alle Bieter der bestimmten eBay-Auktion, so dass die entsprechenden AGB-Regeln (§§ 305 ff. BGB) zur Anwendung kämen. Das AG Bremen hält die in den AGB enthaltene Spaßbieter-Vertragsstrafe indes für wirksam (→ Klicken Sie bitte auf diesen Link: AG Bremen). Amtsgericht Waiblingen
Urteil
In dem Rechtsstreit … gegen …
hat das Amtsgericht Waiblingen durch … auf die mündliche Verhandlung vom 08.10.2008 … für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss Der Streitwert wird auf 1.863,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Zahlung einer Vertragsstrafe, weil der Beklagte ein Gebot auf einer Internetauktion zurückgezogen hat.
Der Kläger hat über die Internetplattform Ebay unter Verwendung eines fremden Accounts seinen Oldtimer Karmann Ghia, Baujahr 1965, zum Verkauf angeboten. Im Verlauf der Auktion hatte der Beklagte ein Höchstgebot von 8.500,00 EUR abgegeben, das er kurz nach der Abgabe des Gebotes, aber 6 Tage vor der Beendigung der Laufzeit der Auktion, wieder zurückgezogen hat, mit der Begründung, er habe die Auktionsbeschreibung nicht richtig gelesen.
Nachdem der Beklagte sein Gebot zurückgezogen hat, hat auch noch ein weiterer Bieter seinerseits sein Gebot zurückgezogen.
Der Kläger hat in der von ihm eingestellten Beschreibung des zu versteigernden Objektes neben einer sehr umfangreichen Beschreibung des zum Verkauf angebotenen Fahrzeuges und der Lebensgeschichte dieses Fahrzeuges noch folgende Sätze eingefügt: „Verkauf erfolgt von Privat ohne jegliche G…
» Vollständiger ArtikelErschienen 16. Dezember 2008 auf http://damm-legal.de.
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