AG Berlin-Tiergarten: Absolute Fahruntüchtigkeit nach Drogenkonsum ist möglich!
beck-blog | 20. Juli 2010 — Das AG Berlin-Tiergarten, Urteil vom 10. 2. 2010 – ( 310 Cs) 3033 PLs 10607/09 (144/09) = SVR 2010, 227 hat Mut bewiesen und …
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Nach § 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr – macht sich strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge zuvor konsumierten Alkohols oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Die Strafvorschrift knüpft an das sichere Führen eines Fahrzeuges, die so genannte Fahrtüchtigkeit an, die abhängig vom Grad der Beeinflussung durch Alkohol oder Drogen relativ oder absolut beeinträchtigt sein kann.
Ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 ‰ bis 1,1 ‰ gilt man im Sinne des § 316 StGB als „relativ fahruntüchtig“, wenn zusätzlich sogenannte alkoholbedingte „Ausfallerscheinungen“ vorliegen. Ab einer BAK von 1,1 ‰ gilt man nach der Rechtsprechung unwiderlegbar als „absolut fahruntüchtig“, auf Ausfallerscheinungen kommt es dann nicht mehr an. Während die BAK-Werte als gesichert und in der Rechtsprechung anerkannt anzusehen sind, fehlt es an einer dementsprechend sicheren Grenzziehung bei Drogen. Das liegt daran, dass die verschiedenen Betäubungsmittel auf das physische oder psychische Leistungsvermögen unterschiedlich wirken und der Abbau nicht wie bei Alkohol geradlinig, sondern exponentiell in Halbwertzeiten verläuft.
In Kenntnis dessen, hat das Amtsgericht Tiergarten einen Kraftfahrer, bei dem 352 ng/ml Benzoylecgonin, ein Abbauprodukt von Kokain, und 2,5 ng/ml Tedrahydrocannabinol, dem Wirkstoff von Cannabis, im Blut festgestellt wurden, wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt. Von der Verhängung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe sah man trotz auch einschlägiger Voreintragungen gerade noch ab. Die Fahrerlaubnis konnte dem Angeklagten nicht entzogen werden, er hatte ja keine, allerdings wurde die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf einer Sperrzeit von 12 Monaten keine Fahrerlaubnis erteilen. Das AG Tiergarten nahm mit ausführlicher Begründung absolute Fahruntauglichkeit an, da der nach der Empfehlung der Grenzwertekommission für Kokain ermittelte verbindliche Grenzwert an Benzoylecgonin um mehr als das 4,6 Fache übertroffen wurde, so dass es auf die fehlenden Ausfallerscheinungen nicht ankam.
Aus den Gründen:
(…) Auf Grund des Gutachtens der kriminaltechnischen Untersuchungsstelle des LKA Berlin (…) wurden in der zum Zeitpunkt der Blutentnahme um 10.45 Uhr (…) gewonnenen Serumprobe des Angeklagten 352 ng/ml Benzoylecgonin, ein Abbauprodukt von Cocain, 8,5 ng/ml Cocain und ca. 97,7ng/ml Ecgoninmethylester, ein Abbauprodukt von Cocain, nachgewiesen. Dies ist ein massiv hoher Wert, der den aktiven, deutlichen und aktuellen Konsum von Cocain offenbarte. Denn nach der Empfehlung der Grenzwertekommission,…
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. Juni 2010 auf http://www.mitfugundrecht.de.
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