AG Stollberg: Der Onlinehändler kann einen Kaufvertrag bei Erklärungsirrtum anfechten
AG Stollberg, vom 30.03.2006, Az. 3 C 0535/05 §§ 119
Abs. 1 2. Alt., 122 Abs. 1, 280 Abs. 1, 311 BGB
Das AG hat darauf hingewiesen, dass ein
Eingabefehler auf Seiten des Onlinehändlers zur berechtigt. Sei der übliche Marktwert der Ware mit 69,00 EUR bekannt, so sei ein Erklärungsirrtum
bei einem 1,00 EUR Festpreisangebot offensichtlich. Das Problem der Nachweisbarkeit des Irrtums stelle sich nicht, da der auf der Hand liege, also ohne Weiteres angenommen werden könne,
dass der Onlinehändler bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles die Staubsauger im Wert von jeweils 69,00
EUR nicht für 1,00 EUR angeboten hätte.
Stollberg
Endurteil
In dem Rechtsstreit … gegen …
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Stollberg im vereinfachten schriftlichen Verfahren am 30.03.2006 durch … für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Parteien schlossen am 11.12.2004 einen über zwei Zyclone Multifunktionsstaubsauger zum Preis von jeweils 1,00 EUR, die die Beklagte
über ebay angeboten hatte. In der Offerte war der Preis von 1,00 EUR pro Stück als Festpreis angegeben. Der Listenpreis beläuft sich
auf 69,00 EUR. Mit e-mail vom 13.12.2004 hat die Beklagte den Kaufvertrag wegen Irrtums angefochten. Auf Grund eines Eingabefehlers
in die Software habe sie statt der gewollten Startpreisofferte eine Festpreisofferte eingestellt.
Ein Anspruch auf die Staubsauger Zug um Zug gegen Zahlung von 2,00 EUR besteht nicht. Die Beklagte hat ihr Kaufangebot wirksam gemäß
§ 119 Abs. 1 2. Alternative BGB wegen Irrtums angefochten. Das Problem der Nachweisbarkeit des Irrtums stellt sich hier - anders als
bei anderen Irrtumsfällen - nicht, da der Irrtum auf der Hand liegt, also ohne Weiteres angenommen werden kann, dass die Beklagte bei
Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles die Staubsauger im Wert von jeweils 69,00 EUR nicht für 1,00 EUR
angeboten hätte. Die Anfechtungserklärung ist rechtzeitig, nämlich unverzüglich nach Bemerken des Irrtums erfolgt. Zwischen dem
Kaufvertrag und der Anfechtungserklärung liegen nur zwei Tage.
E…
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