AG Starnberg: Dialer-Parasit - Die Formulierung Dialer-Parasit kann bei Verwendung gegenüber einem Anbieter von Dialerprogrammen von der allgemeinen Meinungsfreiheit oder der Wahrung berechtigter Interessen gem. § 193 StGB analog gedeckt se
am 18.04.2007 von MEDIEN INTERNET und RECHT
1. Die Formulierung Dialer-Parasit kann bei Verwendung gegenüber einem Anbieter
von Dialerprogrammen zum Download von Software, der hierbei bewußt auf eine
Täuschung der Nutzer setzt,von der allgemeinen Meinungsfreiheit gem. Art. 5 oder
der Wahrung berechtigter Interessen gem. § 193 StGB analog gedeckt sein. Die
Bezeichnung als solche lässt sich jedenfalls nicht zwangsläufig im Wege der
Wortstammanalyse dem Tierreich zuordnen.
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2. Die gleichzeitige Stellung ähnlicher Anträge auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung …
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