AG Schwelm: Ein Rechtsanwalt, der Abo-Fallen-Forderungen eintreibt, ist aus dem Gesichtspunkt der Beihilfe zum Betrug
schadensersatzpflichtig
AG Schwelm, vom 07.10.2010, Az. 24 C 108/10 - nicht
rechtskräftig §§ 823 Abs. 2 BGB; §§ 22; 27; 263 StGB
Das AG hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der
für eine Abo-Falle massenhaft im Forderungseinzug tätig wird, aus dem Gesichtspunkt der Beihilfe zum schadensersatzpflichtig ist und dem Opfer der Abo-Falle die zur Abwehr der unberechtigten
zu erstatten hat. Zitat: “Unstreitig war der
Beklagten bekannt, dass ihre Auftraggeberin in einer Vielzahl von Fällen Ansprüchen aus angeblich so zustande gekommenen Verträgen
geltend macht. Im vorliegenden Fall forderte sie neben der angeblichen Hauptforderung über 60,00 Euro weitere 50,88 Euro an weiteren
Kosten und verzichtete auch dann nicht auf die Geltendmachung dieser Forderung, als ihr bekannt wurde, dass der Sohn der Kläger
minderjährig war. Vielmehr verschärfte sie den Ton ihrer Mahnungen und stützte diese nun ihrerseits darauf, dass der Sohn der Kläger
eine betrügerische Handlung begangen habe, weil er über die Volljährigkeit getäuscht habe. Die Beklagte musste als und Organ der Rechtspflege jedoch erkennen, dass sie
aufgrund der Minderjährigkeit des Sohns der Kläger sowie durch bewusst irreführende Gestaltung der Internet-Seite eine Nichtforderung
für die Firma M. geltend macht. Bei der Geltendmachung solcher Forderungen ihres Mandanten handelt es sich um die Beihilfe zu einem
versuchten Betrug (vgl. auch AG Karlsruhe, Urteil vom 12.08.2009, AZ.: 9 C 93/09, AG Marburg, Urteil vom 18.01.2010 [wohl:
08.02.2010], AZ.: 91 C 981/09).” Ohne dem Ergebnis zu schaden hat das die Entscheidung des LG Mannheim, Urteil vom 14.01.2010, Az. 10 S 53/09 übersehen. Zum Volltext
der Entscheidung:
Amtsgericht Schwelm
Urteil
Die 24. Zivilkammer des Amtsgerichts hat am 07.10.2010 durch … für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 48,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2010
zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Den Klägern steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf in Höhe der den Klägern entstandenen Anwaltskosten für die Abwehr eines geltend gemachten
unberechtigten Anspruchs zu, §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263, 22, 27 StGB.
Nach dem unbestrittenen Vortrag der Kläger vertritt die beklagte die Firma M., die Inhaberin der Internet-Seite “www.genealogie.de” ist, in einer Vielzahl
von Fällen. Ihr ist bekannt, wie die Seite “www.genealogie.de” gestaltet ist. Auf dieser Homepage hatte die Firma M. die Nutzung
einer Datenbank für Namen- und Ahnenforschung ange…
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Vollständiger Artikel