AG Schwelm: Ein Rechtsanwalt, der Abo-Fallen-Forderungen eintreibt, ist aus dem Gesichtspunkt der Beihilfe zum Betrug schadensersatzpflichtig

AG Schwelm, Urteil vom 07.10.2010, Az. 24 C 108/10 - nicht rechtskräftig §§ 823 Abs. 2 BGB; §§ 22; 27; 263 StGB

Das AG Schwelm hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der für eine Abo-Falle massenhaft im Forderungseinzug tätig wird, aus dem Gesichtspunkt der Beihilfe zum Betrug schadensersatzpflichtig ist und dem Opfer der Abo-Falle die Rechtsanwaltskosten zur Abwehr der unberechtigten Forderung zu erstatten hat. Zitat: “Unstreitig war der Beklagten bekannt, dass ihre Auftraggeberin in einer Vielzahl von Fällen Ansprüchen aus angeblich so zustande gekommenen Verträgen geltend macht. Im vorliegenden Fall forderte sie neben der angeblichen Hauptforderung über 60,00 Euro weitere 50,88 Euro an weiteren Kosten und verzichtete auch dann nicht auf die Geltendmachung dieser Forderung, als ihr bekannt wurde, dass der Sohn der Kläger minderjährig war. Vielmehr verschärfte sie den Ton ihrer Mahnungen und stützte diese nun ihrerseits darauf, dass der Sohn der Kläger eine betrügerische Handlung begangen habe, weil er über die Volljährigkeit getäuscht habe. Die Beklagte musste als Rechtsanwalt und Organ der Rechtspflege jedoch erkennen, dass sie aufgrund der Minderjährigkeit des Sohns der Kläger sowie durch bewusst irreführende Gestaltung der Internet-Seite eine Nichtforderung für die Firma M. geltend macht. Bei der Geltendmachung solcher Forderungen ihres Mandanten handelt es sich um die Beihilfe zu einem versuchten Betrug (vgl. auch AG Karlsruhe, Urteil vom 12.08.2009, AZ.: 9 C 93/09, AG Marburg, Urteil vom 18.01.2010 [wohl: 08.02.2010], AZ.: 91 C 981/09).” Ohne dem Ergebnis zu schaden hat das Amtsgericht die Entscheidung des LG Mannheim, Urteil vom 14.01.2010, Az. 10 S 53/09 übersehen. Zum Volltext der Entscheidung:

Amtsgericht Schwelm

Urteil

Die 24. Zivilkammer des Amtsgerichts hat am 07.10.2010 durch … für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 48,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2010 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Den Klägern steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der den Klägern entstandenen Anwaltskosten für die Abwehr eines geltend gemachten unberechtigten Anspruchs zu, §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263, 22, 27 StGB.

Nach dem unbestrittenen Vortrag der Kläger vertritt die beklagte Rechtsanwältin die Firma M., die Inhaberin der Internet-Seite “www.genealogie.de” ist, in einer Vielzahl von Fällen. Ihr ist bekannt, wie die Seite “www.genealogie.de” gestaltet ist. Auf dieser Homepage hatte die Firma M. die Nutzung einer Datenbank für Namen- und Ahnenforschung ange…

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Themen: Urteil , Rechtsanwalt , Betrug , Schadensersatz , Forderung , Amtsgericht , Mannheim , Mahnung , Urteile & Beschlüsse , Abo-fallen , Rechtsanwaltskosten , Karlsruhe , Marburg , Schwelm , Abofalle , Brief , Rechtsanwältin , Rechtsanwaltsgebühren , Beihilfe Zum Betrug
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 30. März 2011 auf http://damm-legal.de.

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