AG Schweinfurt: Abo-Falle - Gültiger Vertragsschluss, wenn Textfenster mit “Vertragsinformationen” vorgehalten wird

AG Schweinfurt, Urteil vom 09.06.2011, Az. 10 C 1657/10§§ 133, 157, 119 BGB

Das AG Schweinfurt hat entschieden, dass ein Abonnenment-Vertrag über eine Webseite zustande kommt, wenn sich auf dem Anmeldebildschirm ein Textfenster mit der Überschrift “Vertragsinformationen” befindet, auf welches durch ein Sternchen direkt oberhalb des “Jetzt anmelden”-Buttons hingewiesen wird. Dies sei zur Aufklärung über die Kostenpflichtigkeit ausreichend. Widerruf und Anfechtung seien nicht rechtzeitig erklärt worden. In einem Nebensatz (”Darüber hinaus befindet sich auch in den AGBs, welche wirksam einbezogen wurden, s.o., eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende Widerrufsbelehrung.“) ließ das Gericht zudem erkennen, dass es offensichtlich eine Widerrufsbelehrung innerhalb der AGB auf einer Webseite zum Beginn des Fristlaufs für die Widerrufsfrist ausreichen lassen würde, ohne sich damit auseinander zu setzen, dass auf einer Webseite keine Textform gegeben ist. Zum Volltext der Entscheidung:

Amtsgericht Schweinfurt

Urteil

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung aus Internet- Mehrwertdienst

erlässt das Amtsgericht Schweinfurt durch … am 09.06.2011 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2011 folgendes

Endurteil

1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes Hünfeld vom 14.12.2010 (Geschäftsnummer 10-5961364-0-2) wird aufrechterhal­ten.

2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 96,00 € festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Der Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 14.12.2010 ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung von 96,00 € aufgrund eines zwischen den Parteien zustande gekommenen Dienstleistungsvertrages verlangen.

Die Beklagte hat sich nach eigenem Vortrag am 25.06.2010 gegen 21:00 Uhr auf der klägeri­schen Internetseite www.outlets.de unter Benutzung der dortigen Anmeldemaske und Eingabe ih­rer persönlichen Daten angemeldet.

Durch das - unstreitige - Betätigen des Buttons “Jetzt anmelden” gab sie eine Willenserklärung ab, die auch nach dem objektiven Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB, auf den Abschluss ei­nes Vertrages gerichtet war, §145 BGB. Sie gab damit zu verstehen, die entgeltlichen Dienste der Klägerin im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages in Anspr…

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Themen: Verbraucherschutz , Abo , Anfechtung , Amtsgericht , Urteile & Beschlüsse , Abo-fallen , Widerruf , Schweinfurt , Allgemeine Geschäftsbedingungen , Täuschung , Abo-falle , Abonnement , Agb News+recht
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 5. August 2011 auf http://damm-legal.de.

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