AG Sankt Wendel: Arglistige Täuschung bei “Aufnahmeantrag” für Branchenbuch

AG Sankt Wendel, Urteil vom 27.05.2010, Az. 4 C 46/10 §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB

Das AG Sankt Wedel hat in dieser aktuellen Entscheidung bestätigt, dass ein Vordruck für eine vermeintliche Überprüfung eines Branchenbucheintrags, bei dem es sich eigentlich um einen getarnten Aufnahmeantrag handelt, wegen arglistiger Täuschung anfechtbar ist. Ebenso entschied bereits das AG Perleberg vor einiger Zeit. Nach Auffassung des Gerichts sei der „Brancheneintragungsantrag” ersichtlich darauf angelegt, dem Adressaten gegenüber zu verschleiern, dass mit seiner Rücksendung ein entgeltlicher Vertrag hinsichtlich des Eintrags zustande kommen solle. Eine Übersendung an den Beklagten stelle eine Täuschung dar. Dies ergebe sich aus mehreren Gesichtspunkten: die fett gedruckte Überschrift „Brancheneintragungsantrag Ort: Nohfelden” lasse eher an ein amtliches Schreiben denken als an ein Angebot oder an Werbung. Die Bitte um Überprüfung erwecke den Eindruck, der Zweck des Schreibens bestehe in erster Linie in einer Überprüfung weiter unten angegebenen Eintragungsdaten des Beklagten. Die wesentlichen Informationen - welche Leistungen die Klägerin zu welchem Preis anbieten will - würden dem Leser zunächst vorenthalten. Diese folgten dann in einem unübersichtlich formulierten Text, welcher das geforderte Entgelt durch …

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Themen: Anfechtung , Amtsgericht , Urteile & Beschlüsse , Branchenbuch , Adressbuch , Arglistige Täuschung , Unwirksam , Adressbuchbetrug , Branchenbuchbetrug , Sankt Wendel

Erschienen 20. Juni 2010 auf http://damm-legal.de.

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