AG Reutlingen: Gefahr in Verzug bei Blutprobenentnahme wegen 2 Tage vorher angekündigter Ablehnung mündlicher Anordnung

In den letzten Tagen ist mir ein Urteil des AG Reutlingen zugesandt worden, dass sich einmal mehr mit der Frage der Verwertbarkeit einer nichtrichterlich angeordneten Blutprobe (§ 81a StPO) befasst. Das Urteil AG Reutlingen, Urteil vom 25.11.2009 - 10 Ds 25 Js 16424/09 soll noch nicht rechtskräftig sein. Der Angeklagte wurde u.a. wegen § 316 StGB verurteilt. Das AG hat Gefahr in Verzug angenommen aufgrund folgenden Sachverhalts:

"....Gegen 01:17 Uhr riefen die Beamten hingegen beim Bereitschaftsstaatsanwalt, Herrn .... an. Dieser ordnete umgehend die Entnahme zweier Blutproben an. Er versuchte dabei erst gar nicht, den Bereitschaftsrichter zu kontaktieren. Denn dieser, ...., hatte ihm am Freitag, 14. August 2009 um 10.40 Uhr dienstlich eine Email mit dem Betreff „Bereitschaftsdienst“ gesandt. Diese lautete in vollem Wortlaut: „Sehr geehrter Herr ..., zur Vorbereitung und Durchführung des gemeinsamen Bereitschaftsdienstes am kommenden Wochenende (Freitag, 14.8.2009, 14.00 Uhr bis Montag 17.8.2009, 7.30 Uhr) weise ich darauf hin, dass ich – auch in den Zeiten der Nachtbereitschaft und in Eilfällen – nicht lediglich aufgrund fernmündlicher Sachverhaltsdarstellung entscheiden werde, sondern um Zuleitung jeweils schriftlich abgefasster Anträge der Staatsanwaltschaft bitte. Mit freundlichen Grüßen ......“. Zu einer schr…

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Themen: Email , Stgb , Stpo , Staatsanwaltschaft , Reutlingen

Erschienen 8. Januar 2010 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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