Unwirksamer Gewährleistungsausschluss bei privaten Verkäufen
www.rechtsklarheit.de | 10. Januar 2010 — Anders als gewerbliche Verkäufer können private Verkäufer im Kaufvertrag über gebrauchte Sachen einen Gew&aum…
AG Rendsburg, Urteil vom 21.11.2008, Az. 18 C 659/08 § 355 BGB, § 312b BGB, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB Das AG Rendsburg hat entschieden, dass bei einem Kaufvertrag, der nach Angebot einer Ware (hier: Gebrauchtwagen) über das Internet unter ausschließlicher Verwendung von Telefon und Telefax geschlossen wird, ein Fernabsatzvertrag vorliegt, der auch widerrufen werden kann. Es komme entscheidend darauf an, ob die zum Vertragsabschluss führende Kette durch einen direkten persönlichen Kontakt unterbrochen werde oder nicht. Ob der Verkäufer üblicherweise Verträge über den Fernabsatz schließe oder ob eine Abholung der Ware an der Betriebsstätte des Verkäufers stattfinden solle, spiele keine Rolle, jedenfalls nicht soweit ein Vertrieb über Fernabsatz (mit)organisiert worden sei. Demnach könne ein solcher Kaufvertrag auch wirksam vor Abholung widerrufen werden, ohne dass der Käufer schadensersatzpflichtig werde. Zum Volltext der Entscheidung:
Amtsgericht Rendsburg
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Kraftfahrzeughändlerin, begehrt pauschalierten Schadensersatz aus einem gescheiterten Kraftfahrzeugverkauf. Dem liegt Folgendes zugrunde:
Die Klägerin warb im Internetportal “mobile.de” für einen gebrauchten Pkw Porsche Boxster 2,7, Fahrgestellnummer … . Der Beklagte wurde auf das Fahrzeug aufmerksam und nahm telefonisch Kontakt zu der Klägerin auf. Diese übersandte ihm am 02. Januar 2008 per Telefax ein von ihrem Mitarbeiter M… ausgearbeitetes und unterzeichnetes Angebot über einen Ankauf des Fahrzeugs für einen Preis von 27.000,00 €. Auf das Angebotsschreiben wird Bezug genommen (Bl. 8 ff). Der Beklagte sandte dieses Angebot kurz darauf unterschreiben per Telefax zurück. Als Abholtag des Fahrzeugs war der 16. Januar 2008 vorgesehen.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Angebot der Klägerin ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger (Bl. 11 d.A.) beigefügt waren. Diese sehen in Ziffer IV. (Abnahme) folgende Regelung vor:
“1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so…
» Vollständiger ArtikelErschienen 30. Januar 2012 auf http://damm-legal.de.
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