Streitwert bei Pornodownload 10.000 EUR
Breuning & Winkler Rechtsanwälte | 23. Dezember 2011 — Unsere Mandantin war, wie bereits berichtet, von der Kanzlei Lutz Schroeder abgemahnt, weil sie angeblich einen Porno herunterg…
AG Reinbek in seinem Urteil vom 21.12.2011, Az. 5 C 523/11 - nicht rechtskräftig § 3 ZPO, § 97 UrhG
Die Republik wird seit Jahren mit sog. Filesharing-Abmahnungen überzogen, also kostenpflichtigen Unterlassungsaufforderungen nach angeblich illegalem Download eines Musiktitels, eines Videofilms oder - wie hier eines Naturfilms (vulgo Porno). In vielen Fällen sucht sich der Abgemahnte - zu Recht - einen Rechtsanwalt. In zahlreichen Kanzleien ist die Abwehr von Filesharing-Abmahnungen zu einer Schwerpunkttätigkeit geworden, so dass mittlerweile mit Bearbeitungspauschalen zwischen 200,00 - 400,00 EUR zzgl. MwSt. gearbeitet wird. Schlecht trifft es nunmehr diejenigen, die sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen und dabei darauf verzichten, eine schriftliche Kostenpauschale zu vereinbaren. Wird beispielsweise eine “1,5-fache Geschäftsgebühr bei einem Streitwert von 50.000,00 EUR” vereinbart, so bedeutet dies für den Abgemahnten, dass er an seinen eigenen Rechtsanwalt im Klartext 1.890,91 EUR zahlen darf, häufig deutlich mehr als die von der Gegenseite angebotene Vergleichssumme.
Ein Rechtsanwalt trat nunmehr seine Forderung an eine Verrechnungsstelle ab und diese klagte die Summe beim AG Reinbek ein. Der Richter wollte sich jedoch mit dem vom Kollegen festgesetzten Streitwert nicht anfreunden. Statt 50.000,00 EUR seien 10.000,00 EUR angemessen. Es dürfe als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, so das Gericht, dass in den letzten Jahren die Preise für Kaufvideos im Erotikbereich aufgrund des deutlich gestiegenen Angebots und des freien Internetangebots stark gesunken seien. Darüber hinaus seien Pornofilme aufgrund der eingeschränkten Handlung sehr schnell veraltet, so dass Gewinne im Vergleich mit Filmproduktionen aus anderen Themenbereichen nur für sehr kurze Zeit erzielt werd…
» Vollständiger ArtikelErschienen 23. Dezember 2011 auf http://damm-legal.de.
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