AG Plön und AG Mainz: Drohung mit Schufa bei Nichtzahlung bestrittener Forderung ist rechtswidrig
+++ Drohung mit Einträgen bei & Co bei
bestrittenen und nicht titulierten Forderungen rechtswidrig +++ Gerichte verurteilen Inkassounternehmen zur Unterlassung +++
Nach dem in seinem
Urteil vom 14.07.2006 zum Aktenzeichen 84 C 107/06 (Volltext über einen Artikel auf der Webseite des Hamburger Kollegen Dr. verfügbar) festgestellt hatte, dass die Androhung eines
Schufa-Eintrags einen Unterlassungsanspruch des vermeintlichen Schuldners der Forderung auslöst, wenn dieser die Forderung bestritten
hat und sie nicht rechtskräftig festgestellt hat, liegt nunmehr eine ähnliche Entscheidung (Volltext über einen Artikel des
Internetdienstes Medien Internet und Recht) des Amtsgerichts Plön vom 10.12.2007 zum Aktenzeichen 2 C 650/07 vor. Die Schufa-Meldung
stelle einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar und kann ihn erheblich schädiogen, in dem seine
Kreditwürdigkeit sinkt und ihm so der Zugang zu vielen Bereichen des Wirtschaftslebens versperrt wird.
Wenn die Verbraucher diese Tendenz erst einmal mitbekommen haben, wird sich unter Umständen so manche Abzockerbude noch wundern, dass
das eine oder andere Opfer kräftig zurückschlägt. Viele derartiger "Geschäftsmodelle" setzen allein darauf, die Verbraucher so lange
zu nerven, bis diese zahlen, nur um ihre Ruhe zu haben. Hierbei ist man nicht immer zimperlich. Im Vertrauen darauf, dass niemand den
Spieß herumdreht und mittels einer Feststellungsklage auf Nichtbestehen der angeblichen Forderung in die Offensive geht, werden also
viele Leute nicht nur erst in diverse Abofallen gelockt, sondern danach auch noch über Monate mit allerlei Drohungen belästigt. Die
oft mühselig und in gutem Glauben gefertigten Antwortschreiben der Opfer auf die maschinell gefertigten Mahnungen, dürften bei den
meisten dubiosen Firmen ungelesen in den Papierkorb wandern. Doch viele der Mahnungen sind mit standardmäßigen Schufa-Drohungen
versehen. Unter Umständen eine Chance für die Opfer, so richtig zurückzuschlagen. Aber Vorsicht, auch die Erhebung einer
unberechtigte Unterlassungsforderung gegenüber einem Inkassobüro ist wiederum nicht risikolos, da manche von diesen auf der Klaviatur
der gerade noch zulässigen Formulierungen virtuos zu spielen vermögen. Ob dies auch in Ihrem Falle möglich wäre, fragen Sie am besten
einen Anwalt Ihres Vertrauens. Weisen Sie ihn im Zweifel auch auf diese Urteile hin; er wird es Ihnen danken, falls sie ihm auf diese
Art zusätzliche Unterstützung zukommen lassen. So kommen Sie schneller zu Ihrem Recht.